Da werden ja die Hühner verrückt: Hotelbewertungsportale zwischen freier Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung und Schmähkritik

Veröffentlicht am in Medienrecht

Hotelbewertungsportale und die dort geposteten Hotelbewertungen sind heutzutage meist die einzige Entscheidungsgrundlage der Verbraucher bei der Hotelbuchung. Verbraucher sind deshalb an einer möglichst wahrheitsgemäßen Beschreibung der Gasthäuser interessiert.

Hotels dagegen möchten sich gegen verschmähende, unwahrheitsgemäße Berichterstattung der Hotelgäste wehren. Sie möchten eine Beeinträchtigung des betrieblichen Ansehens und einen wirtschaftlichen Schaden für das Hotel abwenden. Rechtlich interessant an diesen widerstreitenden Interessen ist, wie fast immer, der Graubereich. Was ist gerade noch erlaubt und was verboten? Was ist noch von der Meinungsfreiheit gedeckt?

Ein Rechtsstreit über die vorangestellte Frage spielt sich primär im Verhältnis Gasthaus zu Bewertungsplattform ab. Die Bewertungsportale trifft regelmäßig nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie den Eintrag weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu eigen gemacht haben. Sie können jedoch als Störer verantwortlich gemacht werden, weil sie die technischen Möglichkeiten zur Abgabe von Bewertungen zur Verfügung gestellt haben. Wird ein Plattformbetreiber auf einen mutmaßlich rechtswidrigen Artikel aufmerksam gemacht und belässt er ihn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen auf seiner Plattform, so ist ein Rechtsstreit vorprogrammiert.

Dann muss geprüft werden, ob die Äußerung dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind generell unzulässig, da unrichtige Informationen keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind (BGH – VI ZR 242/85). Werturteile sind in der öffentlichen Meinungsbildung vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und deshalb grundsätzlich hinzunehmen.

Zur Verdeutlichung des vorzunehmenden Abwägungs- und Wertungsprozesses sei ein aktuelles Beispiel angeführt, über welches das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte. Ein Gast hatte das von ihm bewohnte Hotel (den „Hühnerhof“) auf einer Plattform als „Hühnerstall“ bezeichnet. Das Hotel wollte diesen Eintrag löschen lassen. Die Bewertungsplattform löschte die Anmerkungen des Gastes nicht.

Das OLG entschied

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird. Dazu muss jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.
Die Auslegung der angegriffenen Überschrift ergibt, dass der Nutzer den Namen des Landhotels „Hühnerhof” in den Namen „Hühnerstall” umgewandelt hat, um hiermit plakativ auf seine nachfolgende Bewertung aufmerksam zu machen. Er hat deshalb mit der Benutzung des Begriffs „Hühnerstall” keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern ein Werturteil abgegeben.