Haftung von Google für Kommentare auf der Blogging-Plattform

Veröffentlicht am in Medienrecht

Mit Urteil vom 14.02.2013 (Az. A2/2012/0691) hat ein britisches Berufungsgericht entschieden, dass Google immer dann als Herausgeber für Nutzerkommentare auf seiner Blogging-Plattform (blogger.com) haftet, wenn das Unternehmen nicht unverzüglich auf entsprechende Hinweise zu angeblich rechtswidrigen Inhalten reagiert.

Der Sachverhalt

Google ermöglicht auf seiner Blogging-Plattform blogger.com jedem Nutzer das kostenlose Eröffnen und Betreiben eines eigenen Blogs. Ende April 2011 wurden unter einem Artikel auf dem Blog „London Muslim“ mehrere anonyme Kommentare gepostet, die einen Politiker angriffen. Dieser war auf Grund frauenfeindlicher Äußerungen auf seiner Facebook-Seite als Kandidat für eine lokale Wahl zurückgetreten. Während die meisten der beanstandeten Kommentare lediglich als vulgär einzustufen waren, stellten drei Kommentare in der Tat Verleumdungen des Politikers dar. Anfang Juli 2011 wandte sich der Politiker an Google und verlangte die Löschung der ihn verletzenden Kommentare. Im Anschluss an eine darauffolgende E-Mail-Korrespondenz leitete Google die Beschwerde im August 2011 an den verantwortlichen Blogger weiter, der die Kommentare drei Tage später entfernte.

Die Entscheidung

Die Richter entschieden, dass Google grundsätzlich keine inhaltliche Vorabkontrolle der Blogs durchführen muss. Allerdings sei aufgrund der Möglichkeit, bestimmte Inhalte nach Kenntniserlangung zu sperren oder zu löschen, davon auszugehen, dass Google sich die Inhalte auf seiner Plattform immer dann zu eigen macht bzw. dafür haftet, wenn das Unternehmen diese Inhalte auch nach Kenntniserlangung duldet. Google sei ab diesem Zeitpunkt als Herausgeber der verletzenden Inhalte anzusehen.

Google müsse demnach innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit auf die Beschwerden reagieren. Das Gericht hielt die vorliegende Reaktionszeit von fünf Wochen nach Eingang der Beschwerde noch für akzeptabel. „Jedoch habe Google auf Grund der Beschwerde gewusst bzw. Gründe zur Annahme gehabt, dass es durch sein Verhalten die weiter andauernde Verbreitung der verletzenden Inhalte bewirkt oder jedenfalls dazu beigetragen habe.“

Die Kommentare hätten nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall jedoch zu keinem realen und wesentlichen Schaden geführt. „Angesichts der Tatsache, dass Google für die beanstandeten Inhalte erst ab dem Moment der Kenntniserlangung hafte, sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Kommentare in dieser kurzen Zeitspanne von einer signifikanten Anzahl von Lesern wahrgenommen worden seien.