Landgericht Berlin muss erneut über Berichterstattung zu Göring-Eckardts Ehe beraten

Veröffentlicht am in Medienrecht

Das Landgericht Berlin muss erneut über eine Wort- und Bildberichterstattung über die Trennung der Grünen-Politikerin Göring-Eckardt beraten. In dem Verfahren 27 O 643/13 geht die Klägerin gegen einen Bericht der Zeitschrift DIE BUNTE vor, in dem über die mögliche Trennung nach einer 25-jähriger Ehe berichtet wurde.

Das Gericht musste eingangs darüber beraten, ob es den BUNTE-Anwalt überhaupt als Vertreter zulässt. Dieser konnte zu Beginn der Verhandlung keine ordnungsgemäße Vollmacht vorweisen. Das Gericht entschied, ihn einstweilen als Vertreter zuzulassen und legte ihm auf, innerhalb einer angemessenen Frist eine Vollmacht nachzureichen.

Der Anwalt der grünen Spitzenpolitikerin kritisierte eingangs den Bericht der BUNTEN als „blockwartartiges Klingeln“ bei Nachbarn und Bäckern in dem Heimatdorf der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts müsse unterschieden werden, ob über die Trennung einer Person berichtet werden darf und in einem zweiten Schritt, wie darüber berichtet werden darf. Kritisiert wurde vor allem vom Klägervertreter, dass die betroffene Person vor der Berichterstattung nicht angehört wurde. Eine solche Pflicht würde sich schon aus den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung ergeben.

Klagevertreter: „Wir machen das hier immer so. Erst der eine, dann der andere.“

Daneben wies der Klägervertreter auf die möglichen Konsequenzen hin, für den Fall, dass eine solche Berichterstattung erlaubt werden würde: Politiker und andere Prominente müssten es sich gefallen lassen, dass die Presse auf den bloßen Verdacht hin, in der Nachbarschaft herumstochern dürften. Während der Verhandlung fielen sich die beiden Anwälte immer wieder ins Wort. Solche Recherchemethoden auf einen bloßen Verdacht hin bezeichnete der Klagevertreter als absolutes „No-Go“.

Gleichzeitig wurden Parallelen zu Horst Seehofer gezogen, der seinerzeit die Berichterstattung über ein uneheliches Kind hinnehmen musste. Er hatte seine Kinder nämlich bewusst im Wahlkampf in das Licht der Öffentlichkeit gestellt. Anders würde es hier sein, Göring-Eckardt würde ihre Privatsphäre nicht zu politischen Zwecken ausnutzen.

Auch dass die Klägerin Vorsitzende der Synode der EKD ist, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen: Dieses Amt würde von ihr lediglich ein mal im Jahr – für nur eine Woche  –ausgeübt werden und würde hiernach wieder ruhen. Es handele sich um ein Laien-Amt.

DIE BUNTE begegnete dem Vorwurf der blockwattigen Recherche mit dem Hinweis, dass es sich bei dieser Art der Nachforschung um Recherchen handeln würde. Darüber hinaus wies der BUNTE-Vertreter darauf hin, dass Göring-Eckardt in der Vergangenheit mit einer „Familienidylle“ geworben habe und sich daher nun an dem Zustand ihrer Ehe messen lassen muss. Daneben würde der Bericht auf jede Art der Sensationsgier und Emotionalität verzichten. Auch dass das Amt nur eine Woche im Jahr ausgeübt werden würde, ließ die Bunte nicht gelten. „Die öffentliche Wahrnehmung ist doch anders“, sagte der Beklagtenvertreter. Das Amt der Vorsitzenden der Synode der EKD würde in der Bevölkerung als dauerhaft wahrgenommen werden. Daneben würde auch die Ehe in der evangelischen Kirche noch als hohes Gut wahrgenommen.

Klagevertreter: „Dogmatisch gibt es bei Ihnen nicht viel zu sagen. Ist mir schon klar.“

Der Klagevertreter wies den Vorwurf zurück, seine Mandantin würde ein Bild der Familienidylle nach außen tragen. In den vergangene Jahren sei sie gegen jede Berichterstattung aus ihrem privaten Umfeld vorgegangen. Der vorliegende Bericht der BUNTEN würde dagegen „im Mülleimer“ herumwühlen, was keinesfalls toleriert werden wird und notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht getragen werden würde. Das Gericht konnte zum Schluss der Sitzung noch keine Entscheidung treffen, da die Vollmacht des BUNTE-Anwalt nicht vorlag.