LG Hamburg: BUNTE darf Bilder von Madeleine von Schweden nicht weiter veröffentlichen

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Prinzessin Madeleine von Schweden ist erfolgreich gegen Bildveröffentlichungen in der vom Burda Verlag vertriebenen Zeitschrift „BUNTE“ vorgegangen. In ihrer Ausgabe vom 20.06.2013 hatte die Zeitschrift unter dem Titel „Ihre Stadtvilla, ihr Liebes-Picknick und das Tattoo-Geheimnis“ vier großformatige Paparazzi-Fotos der Prinzessin und ihres Ehemanns Christopher O’Neill während ihrer Flitterwochen auf den Seychellen veröffentlicht, berichtet der Spiegel.

In ihrer Begründung berief sich Rechtsanwalt Bergmann erfolgreich auf die Caroline-Rechtsprechung des EGMR. Hiernach dürfen Bilder von absoluten Personen der Zeitgeschichte nur dann veröffentlicht werden, wenn sie dazu geeignet sind, eine Debatte von allgemeinem Interesse anzuregen. Auch absolute Personen der Zeitgeschichte genießen einen unantastbaren Bereich, in dem sie ihre Persönlichkeit frei entfalten dürfen. Dieser muss nicht unbedingt innerhalb der „eigenen vier Wände sein“, sondern kann durchaus auch an anderen Orten – wie beispielsweise im Innenhof eines Restaurants – liegen, der gegen Einblicke besonders beschützt ist.

Die Bunte darf die Bilder nun nicht mehr veröffentlichen. Möglicherweise stehen dem Ehepaar Geldentschädigungsansprüche im fünfstelligen Bereich zu.

Das Medienrecht im Alltag

Medien dienen in einer Demokratie der Meinungsbildung. Insofern kommen den Medien neben ihrer Funktion als Kulturträger auch wichtige Aufklärungs- und Warnfunktionen zu. Nicht immer sind die divergierenden Rechtspositionen in einen Ausgleich zu bringen.

Internetforen, Blogs und Social-Media-Plattformen bergen ein erhebliches Konfliktpotential, das inzwischen sämtliche Bevölkerungsschichten durchdringt. Nicht selten kommt es vor, dass etwa Fotos oder private Details leichtfertig im Internet verbreitet werden. Häufig machen sich die Verantwortlichen keine oder zu wenig Gedanken darüber, dass auch im Internet die publizistische Sorgfaltspflicht gilt und die Grundsätze des Presserechts auch online Geltung haben.

Meist kollidieren dabei zwei Grundrechte im Medien- und Presserecht miteinander: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 1 und 2 GG, § 823 BGB). Natürlich können sich die Verantwortlichen auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Gleichzeitig müssen sie aber die Persönlichkeitsrechte derjenigen achten, über die sie berichten. Daher ist es sinnvoll, eine Meldung bereits vor ihrer Veröffentlichung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wird das Presserecht dazu missbraucht, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verletzen, haben die Geschädigten viele Möglichkeiten, hier zu Ihrem Recht zu kommen: Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung oder Widerruf der Berichterstattung kommen dabei in Betracht.