LG München: Google unterliegt im Eilverfahren wegen seiner „Autocomplete-Funktion“

Veröffentlicht am in Medienrecht

Google unterlag in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen seiner Autocomplete-Funktion vor dem Landgericht München. Die Entscheidung steht im Einklang mit der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Seit dem Jahr 2009 bietet der Suchmaschinenbetreiber Google eine automatische Vervollständigungsfunktion für seine Suchmaske an. Dabei analysiert Google anhand der jeweiligen Schlagworte, welche Wortkombinationen am häufigsten von Internetnutzern gesucht werden. Oft finden sich hinter den Namen Prominenter dann harmlose Vorschläge wie „Freundin“ oder „Platzierung“ oder ähnliches. In anderen Fällen werden aber auch unzutreffende Schlagworte vorgeschlagen, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen können, wie „Escort-Dame“ oder „Betrug“. Der Bundesgerichtshof entschied am 14.05.2013 (BGH, Az.: VI ZR 269/12), dass Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sobald der börsennotierte Konzern von einen Suchergänzungsvorschlag erhält, der eine Persönlichkeitsrechtsverletzung enthält.

Im vorliegenden Fall hatte sich jedoch keine Privatperson gegen Google gewandt, sondern ein Unternehmen. Nach der Eingabe des Unternehmensnamens wurde der Suchbegriff um den Vorschlag „Insolvenz“ erweitert. Damit drängte sich potenziellen Kunden und Partnern der Verdacht auf, dass das Unternehmen Insolvenz angemeldet habe oder aber dies unmittelbar bevorstünde. Tatsächlich war keine der beiden Auslegungen richtig. Auf eine anwaltliche Abmahnung reagierte der Konzern nicht, weshalb vor dem LG München I nun die begehrte einstweilige Verfügung erlassen wurde.