Die Internetauktionsplattform eBay darf rechte Szene-Kleidung aus Auktionen auf ihrer Plattform ausschließen, dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 4 HK 1975/13) hervor.
Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehrte die Inhaberin einer Marke, die Antragsgegnerin eBay weiterhin dazu zu verpflichten, ihre Produkte anzubieten. eBay war durch Medienberichte darauf aufmerksam geworden, dass die Marke der Antragstellerin in der rechten Szene als Erkennungs- und Identifikationszeichen verwendet wird. eBay schloss daraufhin alle aktuellen und künftigen Auktionen mit den Produkten der Marke aus dem Handel aus, da eBay befürchtete, mit der rechten Szene in Verbindung gebracht zu werden.
Die Markeninhaberin brachte hervor, selbst in keiner Verbindung mit der rechten Szene zu stehen. Sie selbst verkaufe ihre Produkte nicht an den Endverbraucher, sondern lediglich an Zwischenhändler. 25 Prozent dieser Verkäufe würden über eBay abgewickelt werden. eBay würde seine marktbeherrschende Stellung missbrauchen, wenn die Plattform Mitbewerber vom Wettbewerb ausschließen würde. Daneben würde ein unzulässiger Boykott im Rahmen der §§ 21 GWB, oder 3 Abs. 1 UWG, oder 826 BGB vorliegen. Ein Boykottaufruf ist nur dann zulässig, wenn er als Mittel zur geistigen Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt wird (Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts); was vorliegend nach dem Vortrag der antragsstellenden Markeninhaberin nicht der Fall sei.
Vorwegnahme der Hauptsache
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte es aus, schon die Voraussetzungen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens lägen nicht vor. Grundsätzlich darf durch die gerichtliche Anordnung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden, also keine “unumkehrbaren Fakten” geschaffen werden. Von diesem Grundsatz darf nur in wenigen Ausnahmefällen aus Gründen des effektiven Rechtsschutz abgewichen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Journalisten von einer Behörde im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens einen Auskunftsanspruch geltend machen.
Ein solcher Ausnahmefall lag aber nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hier nicht vor. Die Nachteile, die eBay durch eine einstweilige Verfügung erfahren würde – nämlich möglicherweise mit der rechten Szene in Verbindung gebracht zu werden – würden schwerer wiegen als die Nachteile, die die Markeninhaberin erfahren würde, würde die begehrte Anordnung nicht erlassen werden – nämlich Umsatzeinbußen.
eBay kein marktbeherrschendes Unternehmen
Aber selbst wenn die einstweilige Anordnung zulässig gewesen wäre, so sei sie nach Auffassung der Richter unbegründet. eBay habe schon keine marktbeherrschende Stellung und könne diese daher nicht missbrauchen. Als “Markt” kommen alle Onlineplattformen in Betracht, weshalb es der Markeninhaberin zumutbar wäre, auch auf andere Plattformen auszuweichen. Ob das Gericht in dem Verhalten eBays einen unzulässigen Boykott sah, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Markeninhaberin kann dagegen Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.