OLG Koblenz: Partner muss nach Trennung Intimfotos löschen

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Vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Urt. v. 20.05.2014, 3 U 1288/13) kam es zu einer ungewöhnlichen Begegnung. Ein Paar stritt sich nach der Trennung darüber, ob der Ex-Freund Intimfotos seiner Ex-Freundin behalten darf oder nicht. Das Gericht gab der Klägerin recht: Intime Fotos seien zu löschen. Alltägliche Fotos darf der Ex-Partner nach der Trennung aber behalten. Brisant an dem Fall: Der Ex-Partner hatte vereinzelt Bilder von verschiedenen E-Mail-Adressen an den neuen Ehemann der Klägerin versendet und damit billigend in Kauf genommen, dass Dritte von den Bildern Kenntnis nehmen konnten.

Der Ex-Partner war von Beruf Fotograf und erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bildaufnahmen von seiner Ex-Freundin, auf denen sie teilweise bekleidet zu sehen war, teilweise aber auch unbekleidet, insbesondere „vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr“ mit dem Beklagten. Teilweise hatte sie die Bilder selber erstellt und dem Ex-Freund in digitaler Form überlassen. Das Gericht führt zunächst aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Löschung von intimen Bildern nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz folge, da die Aufnahmen „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ angefertigt wurden. Das Gericht leitet den Anspruch auch nicht aus § 37 KUG ab, wonach widerrechtlich hergestellte, verbreitete oder vorgeführte Exemplare eines Werkes der Vernichtung unterliegen. Die Bilder wurden seiner Zeit jedoch nicht widerrechtlich hergestellt, sondern mit Einwilligung der Klägerin.

Einen Löschanspruch leitet das Gericht schließlich aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB ab. Über diese Verbindung leiten Medienrechtler regelmäßig einen Unterlassungsanspruch her, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht zum Gegenstand hat. Dabei ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das von der Rechtsprechung aus Art 2. Abs 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird, ein „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Die Gerichte kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Lichtbilder und Videoaufnahmen seiner Zeit nicht rechtswidrig hergestellt worden sind, allerdings sei die Einwilligung widerrufbar.

Ob die Einwilligung widerrufbar ist, ist umstritten

Ob ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung für die Zukunft möglich ist, ist umstritten: Die ältere Rechtsprechung hat die Widerrufsmöglichkeit – auch unter veränderten Umständen – verneint. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf einer Einwilligung einer Medienveröffentlichung nur zulässig sei, wenn sich seit der Einwilligung die Umstände so gravierend verändert hätten, dass eine weitere Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde.

Dies wird aus einer analogen Anwendung des § 42 UrhG hergeleitet, wonach der Urheber bei „gewandelter Überzeugung“ Nutzungsrechte gegenüber dem Inhaber widerrufen könne, wenn das Werk seiner Überzeugung nach nicht mehr entspreche und deshalb ihm die Verwertung nicht mehr zugemutet werden könne. Dieselbe Situation wird bei einer Einwilligung in die Medienveröffentlichung angenommen, wenn sich die innere Einstellung des Betroffenen grundlegend gewandelt habe. Auch dann sei eine weitere Publizierung nicht mehr zumutbar.

Die neuere Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei der Einwilligung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Nach dem Landgericht Düsseldorf kann ein Widerruf nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet, wenn beispielsweise Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, an einer einmal abgegebenen Einwilligung festzuhalten.

Das OLG Koblenz hat sich dieser Auffassung angeschlossen, da nur so sichergestellt werden kann, dass dem Recht am eigenen Bild ausreichend Geltung verliehen werden kann. Die starke Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung könne im Widerspruch zu den geschützten Belangen der abgebildeten Person stehen. Außerdem äußerte das OLG Zweifel daran, ob die Bilder bei dem Beklagten sicher aufgehoben seien. So konnte der Beklagte nicht die Zweifel der Richter ausräumen, wie denn die Dateien gegen einen unberechtigten Zugriff Dritte geschützt werden sollten. Zum anderen bezeichnet der Senat die Einwilligung der Klägerin als „zweckbestimmte Einwilligung“, so dass die Nutzung der Bilder zeitlich auf die Dauer der Beziehung beschränkt gewesen sei.

So weit die Klägerin auch die Löschung von Bildern erreichen wollte, die sie in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, wies das Gericht die Klage ab. Es sei allgemein üblich, dass bei Feiern und im Urlaub Fotos von Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer zu besitzen und zu nutzen.