Journalisten haben keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages
In einem Eilverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nun, dass ein Journalist keine Auskunft von der Bundestagsverwaltung über Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verlangen kann, so die Pressemeldung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30. April 2015 – OVG 6 S 67.14).
Zum Sachverhalt
Ein Journalist wollte wissen, ob und mit welchen Fragestellungen aus welchen Fraktionen sich die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in den vergangenen zwei Jahren mit einem Verbotsverfahren gegen die NPD befasst und welchen Inhalt die jeweiligen Ausarbeitungen haben.
Interessen des freien Mandats stehen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegen
Die Richter haben entschieden, dass die Interessen des freien Bundestagsmandats einem Auskunftsanspruch entgegenstehen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasse auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses, so die Meldung weiter.
Identifizierung möglich
Die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages dienen allerdings der Informationsbeschaffung der einzelnen Bundestagsabgeordneten, wodurch sie am freien Mandat teilnehmen, so die Richter. Dass der Journalist sich nicht für die Namen der Abgeordneten, sondern lediglich für deren Fraktionszugehörigkeit interessiert, könne keine andere Beurteilung rechtfertigen. Aufgrund der Spezialisierung der einzelnen Abgeordneten auf bestimmte Themen werden Anfragen zu der hier fraglichen Thematik in der Regel nur von wenigen Fraktionsmitgliedern gestellt, wodurch diese deshalb durchaus identifizierbar seien, so die Meldung weiter. Mithin bestehe die Gefahr, dass sich Abgeordnete möglicherweise nicht mehr unbefangen an die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wenden, wenn sie mit dem Bekanntwerden ihres Informationsbeschaffungsverhaltens rechnen müssten.
Kein Vorrang für Pressefreiheit
Zwar werde auch die Freiheit des Mandats nicht schrankenlos gewährleistet, sondern könne durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang – wie etwa die Pressefreiheit – begrenzt werden. Nach Ansicht des Gerichts spricht aber einiges dafür, dass die insoweit erforderliche Abwägungsentscheidung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Unabhängig davon sei jedenfalls in dem hier entschiedenen Fall der Pressefreiheit kein Vorrang vor dem grundgesetzlichen Schutz des freien Mandats einzuräumen.