Sie sind als Unternehmer, als Start-up oder auch als Privatperson Opfer von Beleidigungen, einer Verleumdung oder anderen unwahren Tatsachenbehauptungen im Internet geworden. Wir leiten für Sie sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Schritte gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen für Sie ein. Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN PartG setzt regelmäßig persönlichkeitsrechtliche Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art 1 Abs.1 1 GG schützt Sie vor falschen und verleumderischen Nachrichten. Zwar wird es nicht schrankenlos gewährt, das heißt, dass auch die Interessen der Allgemeinheit zu beachten sind, allerdings überwiegt meist das Interesse der Privatperson. Ein Team aus erfahrenen Medienrechtlern befasst sich in unserer Kanzlei individuell mit Ihrem Anliegen. An vorderster Stelle steht dabei für uns, Ihre Ansprüche schnell, nachhaltig und kostengünstig durchzusetzen.
In einem ersten Schritt steht für uns daher erst immer, den Sachverhalt mit Ihnen gemeinsam darzulegen und die Möglichkeiten einer effektiven Rechtsverteidigung zu erläutern. In den allermeisten Fällen steht für uns anschließend das Formulieren einer Abmahnung auf der Agenda. Damit machen wir dem Verletzter außergerichtlich einmalig klar, dass die auf der Seite verbreiteten Informationen falsche Tatsachenbehauptungen enthält bzw. das Persönlichkeitsrecht unserer Mandantschaft verletzt.
Damit wir uns nicht die Möglichkeit abschneiden, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, muss die in der Abmahnung gesetzte Frist recht kurz sein. Sollten die Einträge nicht gelöscht werden, beantragen wir meist vor dem Landgericht Berlin – bei der für Pressesachen verantwortlichen Kammer – den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit wird dem Gegner durch eine gerichtliche Entscheidung unter Androhung von Ordnungsgeld und -haft verboten, die Inhalte weiterhin online zu halten.
Folgende Probleme treten im Rahmen unserer rechtsanwaltlichen Beratung regelmäßig auf, bei denen wir Geschädigte regelmäßig vertreten:
Rufschädigende und falsche Presseberichterstattung
Dies betrifft sowohl die Wort- als auch die Bildberichterstattung, die stets im Zusammenhang zueinander zu sehen sind. So vertreten wir u.a. Tatverdächtige, die durch ein Ermittlungsverfahren in das Licht der Öffentlichkeit gerückt sind. Wir setzen Unterlassungsansprüche durch, die eine Identifizierbarkeit des Geschädigten ermöglichen.
Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter.
Die Verbreitung privater und intimer Details aus Ihrer Privatsphäre- und/oder Intimspäre.
Beispiele
Oft werden wir im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung gefragt, worin eigentlich der Unterschied zwischen den verschiedenen Äußerungsdelikten besteht. Bei der Beleidigung nach § 185 StGB ist maßgeblich, dass diese ausschließlich gegenüber dem Opfer kundgetan wird. Dagegen richten sich bei der Verleumdung und der üblen Nachrede die Äußerungen zwar über das Opfer, sie werden aber gegenüber einem Dritten abgegeben. Bei der Üblen Nachrede nach § 186 StGB wird auf die Unwahrheit der Tatsache abgestellt. Maßgeblich ist dabei, dass der sich Äußernde zu dem Zeitpunkt weiß, dass seine Äußerung unwahr ist. Hier tritt ausnahmsweise eine Beweislastumkehr ein, so dass derjenige der die Tatsache aufgestellt hat, beweisen muss, dass sie wahr ist.
Verhaltenstipps
An dieser Stellen geben wir Ihnen aber vorab einen Ratgeber, wie Sie sich bei falschen Tatsachenbehauptungen über Sie im Internet verhalten sollten.
- Keinen Kontakt aufnehmen
Nehmen Sie keinen Kontakt mit der direkt verantwortlichen Person auf, dies könnte sich im Nachhinein als nachteilhaft für Sie darstellen. Hierdurch können Sie vermeiden, dass Sie wichtige Hintergrundinformationen preisgeben. - Beweise sichern
Sichern Sie durch Screenshots (Bildschirmfoto) oder durch PDF-Ausdrucke, die Stellen, von denen Sie meinen, dass es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handeln würde oder diese Sie in anderer Weise in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzen. Fertigen Sie zugleich PDF-Ausdrucke bzw. Screenshots von dem Impressum. Durch eine kostenlose Domainabfrage bei der Denic können Sie zusätzlich herausfinden, auf wen die Internetseite registriert ist. Bei Domains, die nicht auf .de enden, helfen Dienste wie CentralOps weiter. Sichern Sie diese auch durch PDF-Ausdrucke oder Screenshots. - Anwalt konsultieren
Eine schwierige – und von Laien nicht zu unterschätzende Aufgabe – besteht darin, Tatsachenbehauptungen von Meinungsäußerungen zu unterscheiden. So sind Meinungsäußerungen durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt, Tatsachenbehauptungen müssen erweislich unwahr sein. Hier sollten Sie Beweise dafür zur Hand haben, die belegen, dass die beanstandeten Äußerungen unwahr sind. Auch bei Beleidigungen muss vorsichtig abgegrenzt werden, ob diese nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein könnten. Wir werden dann nach Absprache mit Ihnen, den Verantwortlichen anwaltlich abmahnen und zur Unterlassung auffordern und im Bedarfsfall auch gerichtliche Schritte einleiten. - Strafanzeige erstatten
In einfachen Fällen kann man zur Polizei gehen und hier anzeige erstatten. Die Polizei wird dann ein Ermittlungsverfahren einleiten und die notwendigen Beweise sichern und an die Staatsanwaltschaft leiten. Unserer Erfahrung nach werden die Verfahren aber überwiegend eingestellt. Hilfreich wäre es aus unserer Sicht daher, die Anzeige mit einer anwaltlichen Stellungnahme zu versehen und zugleich anzuregen, eventuelle Beweismittel und Tatwerkzeuge, wie Mobiltelefone, Computer usw. sicherzustellen.
Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN ist auf den gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere auf das Gebiet des Äußerungsrechts spezialisiert. In einem ersten kostenlosen Gespräch, können wir den Fall mit Ihnen durchgehen, um Ihnen sodann die richtige Vorgehensweise anzuraten. Durch individuelle Pauschalpreise sind wir in der Lage, unsere Leistungen zu fairen Preisen anzubieten.