Das Berliner Verwaltungsgericht hat heute im Rahmen eines Beschlusses (VG Berlin, 27 L 217.13) entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht so weit reicht, dass auch einzelnen Journalisten Akteneinsicht gewährt werden muss. Ein Journalist begehrte beim Bundesinnenministerium vollständige Akteneinsicht in eine 804 Seiten umfassende Studie mit dem Titel „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ sowie in alle Vorentwürfe.
Das Recht des Journalisten auf Beschaffung der Information ist seit dem Spiegel-Urteil fester Bestandteil des institutionellen Schutzes der Pressefreiheit. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und in den landesrechtlichen Pressegesetzen manifestiert.
Grundsätzlich seien Behörden zwar dazu verpflichtet, Journalisten Auskünfte zu erteilen. Gegenstand dieser Auskünfte können aber alleine „informative Mitteilungen über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse“ sein. Erforderlich sei es, dass ein konkreter Tatsachenkomplex benannt werden würde, zu dem Einzelauskünfte begehrt werden können. Der presserechtliche Auskunftsanspruch würde lediglich auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet sein, nicht aber auf einen reinen Informationszugang, hieß es.
Dem Antragsteller sei es auch zumutbar, sich durch Auszüge oder Zusammenfassungen einen Überblick über die Inhalte der Studie zu verschaffen, so das VG Berlin. Im Vorfeld hatte das Bundesinnenministerium dennoch angekündigt, den Antrag des Journalisten innerhalb eines Monats abzuarbeiten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheiterte daher schon aus formellen Gründen an der Eilbedürftigkeit. Gegen den Beschluss des VG Berlin kann Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.