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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Medienrecht

Widerruf von Einwilligungen zum Interview

18. März 2018Aktualisiert am 19. Mai 20212 Min. Lesezeit
Von Johannes von Rüden, Rechtsanwalt

Werden Unternehmer von Medienunternehmen in ein Interview verwickelt und läuft das Interview nicht wie gewünscht, stellt sich oftmals die Frage, ob die Einwilligung zur Ausstrahlung des Interviews widerrufen werden kann. Das ist nur unter sehr engen Grenzen möglich, weswegen sich Betroffene bereits frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen sollten.

Einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Interviewäußerungen haben betroffene Unternehmer nur in sehr engen Grenzen. Gerade Verbrauchermagazine und deren Produktionsgesellschaften lassen oftmals die Betroffenen darüber im Unklaren, wofür das Interview und der dazugehörige Beitrag produziert wird. Erst im Laufe der Dreharbeiten lassen die zuständigen Redakteure durchblicken, wofür die Aufnahmen dienen sollen und in welcher Sendung diese verwertet werden sollen.

Beantwortung von Fragen stellt Einwilligung dar

Die Einwilligung zur Fertigung von Filmaufnahmen muss nicht schriftlich erteilt werden. Es genügt eine konkludente Einwilligung, indem man die Fragen des Redakteurs beantwortet. Täuscht sich der Betroffene über den Anlass, den Zweck und die Art der geplanten Produktion, handelt er im Rahmen eines so genannten Motivirrtums. Ein Motivirrtum ist aber grundsätzlich unbeachtlich und berechtigt nicht dazu, eine Willenserklärung anzufechten.

Auch wer plötzlich während des Interviews mit überraschenden Fragen konfrontiert wird und auf diese inhaltlich eingeht, bringt damit zum Ausdruck, dass er der Verbreitung seiner Antworten zustimmt.

Interview: Widerruf der Einwilligung kaum möglich

Der Widerruf der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die innere Einstellung des Betroffenen wegen einer Wandlung der Persönlichkeit verändert hat. Eine Wandlung der Persönlichkeit setzt allerdings einen gewissen Zeitablauf voraus, der mehrere Monate betragen sollte. Auch der Einwand, ein Betroffener sei von seinem Interviewpartner überrumpelt worden, lassen Gerichte nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gelten. In einem derartigen Fall obliegt es dem Interviewten, das Interview abzubrechen.

Betroffene sollten sich daher bereits frühzeitig auf das Interview vorbereiten. Es sollten vorab folgende Fragen mit dem Redakteur geklärt werden:

  • Für welche Sendung soll produziert werden?
  • Um was für ein Format handelt es sich bei dieser Sendung?
  • Kann ich einige der Fragen schon vorab erhalten?

Läuft das Interview anschließend nicht so wie gewünscht, sollte man zum Ausdruck bringen, dass die Antwort in dieser Form nicht ausgestrahlt werden soll. Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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