„Woche der Frau“ muss Günther Jauchs Gegendarstellung auf Titelseite abdrucken

Veröffentlicht am in Medienrecht

Der TV-Moderator und Journalist Günther Jauch (57) hat vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) (Urt. v. 24.04.2012, Az. 6 O 114/12) gegen die Verlegerin der Zeitschrift „Woche der Frau“, die Klambt Verlag GmbH & Co. KG, einen Gegendarstellungsanspruch durchgesetzt.

In einer Ausgabe vom Februar 2012 schrieb die „Woche der Frau“ auf der Titelseite:

„GÜNTHER JAUCH

Sterbedrama um seinen besten Freund.

Hätte er ihn damals retten können?“

Der 57-jährige TV-Moderator ließ den Verlag daraufhin dazu auffordern, eine Gegendarstellung abzudrucken. Dies lehnte der Verlag ab. Problematisch an dem Fall war die Frage, ob es sich bei dem Satz „Hätte er ihn damals retten können?“ um eine Tatsachenbehauptung handelt, die einem Gegendarstellungsbegehren grundsätzlich zugänglich ist, oder um eine Frage, gegen die eine Gegendarstellung nicht statthaft ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88) hatte sich um Jahr 1991 mit der Abgrenzung von Fragen und Fragesätzen auseinanderzusetzen und führte dazu aus:

„Allerdings ist nicht jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu betrachten. Insofern muss zwischen Fragen und Fragesätzen entschieden werden. Einerseits können Fragen in Aussagesätzen, andererseits Aussagen in Fragesätze gekleidet sein. Ferner kann es vorkommen, dass in einem Fragesatz Behauptungen aufgestellt werden, auf die sich das Klärungsbegehren des Fragenden nicht bezieht. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Fragen offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ in Wahrheit nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht um einer – inhaltlich noch nicht feststehenden – Antwort willen geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind.

Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kann freilich Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form alleine keinen zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muss daher ggf. mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Da vom Ergebnis der Zuordnung das Maß des Grundrechtsschutzes abhängt, verlangt Art. 5 Satz 1 GG insoweit, dass für die Einstufung des Fragesatzes als rhetorische Frage Gründe angegeben werden.“

In Hinblick auf diese Ausführungen handelte es sich bei der Frage „Hätte er ihn damals retten können?“ nicht um eine echte Frage, die ergebnisoffen beantwortet werden konnte. Aus dem Kontext und aus dem Zusammenhang mit der Wortberichterstattung im Innenteil ergab sich, dass Jauchs Freund unter einer Krankheit litt, auf die Jauch keinen überhaupt keinen Einfluss hatte. So konnte die Frage auf der Titelseite auch nur mit einem „Nein“ beantwortet werden; und nicht anders. Es handelte sich mithin als nicht um eine echte Frage, sondern um eine Tatsachenbehauptung.

Die Berufung der Klambt Verlag GmbH & Co. KG vor dem OLG Zweibrücken blieb erfolglos (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.09.12, Az. 4 U 72/12). Die „Woche der Frau“ druckte die Gegendarstellung in ihrer aktuellen Ausgabe Nr. 30 vom 17. Juli 2013 auf der Titelseite ab.