Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht in Berlin – Was Sie wissen müssen

Veröffentlicht am in Strafrecht

Frage 1: Welche besonderen Rechte haben jugendliche Beschuldigte im Ermittlungsverfahren im Jugendstrafrecht bundesweit und in Berlin?

Antwort: Jugendliche Beschuldigte haben im Ermittlungsverfahren besondere Rechte (§ 2 Abs. 1 JGG). Ein auf Jugendstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Berlin kann Jugendliche dabei unterstützen, diese Rechte wahrzunehmen. Dazu gehören umfassende Informationsansprüche zu Verfahren und Rechtspositionen (§ 70a JGG), eine erweiterte notwendige Verteidigung schon ab der ersten Vernehmung (§ 68 JGG) sowie das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsberechtigten bei Vernehmungen (§ 67 Abs. 3 JGG). Die Jugendgerichtshilfe muss frühzeitig eingebunden werden (§ 38 Abs. 3 JGG).

Frage 2: Ab wann besteht für jugendliche Beschuldigte ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Antwort: In den meisten Fällen muss jugendlichen Beschuldigten in Berlin schon im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn eine Jugendstrafe oder Unterbringung zu erwarten ist (§ 68 Nr. 1 und 5 JGG). Ein Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt in Berlin kann dann schon ab der ersten Vernehmung unterstützen. Auch bei einem Verbrechensverdacht (§ 68 Nr. 1 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) oder bei bestehender Freiheitsentziehung aus anderer Sache (§ 68 Nr. 1 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) besteht dieser Anspruch. Die Polizei muss das frühzeitig erkennen und die Staatsanwaltschaft informieren.

Frage 3: Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe im Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche in Berlin?

Antwort: Die Jugendgerichtshilfe muss in Berlin schon sehr früh über Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche informiert werden (§ 38 Abs. 3 S. 1 JGG). Sie soll noch vor Abschluss der Ermittlungen einen Bericht vorlegen, den die Staatsanwaltschaft bei ihren Entscheidungen berücksichtigen muss (§ 38 Abs. 3 S. 3 JGG). Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Einstellungen wegen Geringfügigkeit, darf die Staatsanwaltschaft ohne diesen Bericht entscheiden (§ 38 Abs. 7 JGG). Die Jugendgerichtshilfe muss ihre Ermittlungen an das Vorwurfsgewicht anpassen, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern.

Frage 4: Wie läuft die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter in Berlin ab?

Antwort: Bei der Vernehmung jugendlicher Beschuldigter in Berlin müssen besondere Vorgaben beachtet werden (§ 70c JGG). Ein mit Jugendstrafrecht vertrauter Rechtsanwalt in Berlin kann auf die Einhaltung dieser Standards achten. Die Vernehmung muss altersgerecht gestaltet und dokumentiert werden. Das Gesetz sieht Wartefristen vor, um dem Verteidiger und den Erziehungsberechtigten die Anwesenheit zu ermöglichen (§ 70c Abs. 4 JGG). Nur in besonderen Ausnahmefällen darf sofort und ohne Begleitung vernommen werden (§ 68b JGG). Ansonsten droht ein Verwertungsverbot.

Fazit: Das Gesetz sieht im Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Beschuldigte in Berlin zahlreiche Sonderregelungen vor, die Polizei und Staatsanwaltschaft beachten müssen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Berlin kann schon frühzeitig hinzugezogen werden und auf die Einhaltung der Beschuldigtenrechte achten. Die Wahrnehmung eines kostenlosen Beratungsangebots ist daher dringend zu empfehlen.

Für weitere Informationen und eine individuelle Beratung im Jugendstrafrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Johannes von Rüden zur Verfügung.

Quellen:

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Strafprozessordnung (StPO)

Kölbel, R. (2021). Veränderte jugendstrafrechtliche Standards im Ermittlungsverfahren. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 41(9), 524-531.