Vor dem Berliner Amtsgericht Charlottenburg hat das Team von Abmahnhelfer.de erneut einen Sieg für einen Verbraucher einfahren können (AG Charlottenburg, Urt. v. 20.05.2015, 231 C 260/14, nicht rechtskräftig). Die Klägerin, die Wolfgang Embacher Filmproduktion GmbH, trug vor, von dem Anschluss des Beklagten sei der Pornofilm Angel Perverse 22 illegal heruntergeladen und damit über eine Tauschbörse anderen Nutzern weltweit zum Download angeboten worden. Die Wolfgang Embacher Filmproduktion GmbH beantragt daher, den Beklagten zu einer Zahlung von 535,- EUR Schadenersatz sowie dazu zu verurteilen, 215,- EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Der Beklagte, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN, brachte vor, weder er noch seine Ehefrau hätten zu dem angegebenen Zeitpunkt im Februar 2013 Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Vielmehr befanden sie sich nachweislich im Flugzeug auf dem Weg nach Vietnam. Das Amtsgericht führt aus, dass es die auf Schadenersatz in Höhe von 535,- EUR gerichtete Klage für unbegründet halte. Das Amtsgericht bezeichnete den geltend gemachten Schadenersatz bereits als „überhöht“.
Beklagter legt ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dar
Der Beklagte hat seine Täterschaft nicht nur pauschal bestritten, sondern belastbare Tatsachen vorgetragen, die seine „Täterschaft vollkommen unwahrscheinlich“ erscheinen lassen, heißt es in den Urteilsgründen. Der Vortrag des Beklagten sei insoweit weder vage, noch ließe er konkrete Schilderungen vermissen, führt das Amtsgericht aus. Der Vortrag des Beklagten sei vielmehr sehr konkret und nachprüfbar. „Es erscheint völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagte, bevor er sich auf eine mehrwöchige Reise begibt, noch seinen Rechner zu Hause anstellt, um sich einen Pornofilm über ein Peer-to-Peer-Netzwerk herunterzuladen“, heißt es in den Urteilsgründen. Durch das Vortragen konkreter Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, gelingt es, die Vermutungsgrundlage zu beseitigen.
AG Charlottenburg: Abmahnung nach neuer Rechtslage unwirksam
Das Amtsgericht Charlottenburg sah die von der Rechtsanwaltskanzlei c-Law als unwirksam an, denn in der vorgelegten Unterlassungserklärung sei mehr gefordert gewesen als ursprünglich abgemahnt wurde. Durch die in der vorgelegten Unterlassungserklärung gewählte Formulierung „insbesondere“ erschöpfe sich die Unterlassungserklärung eben nicht nur in dem öffentlichen Zugänglichmachen des Werks, sondern umfasse vielmehr auch andere Verwertungsformen. Insoweit sei die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Ziffer 4 UrhG unwirksam. Zwar darf die vorformulierte Unterlassungserklärung über die ursprüngliche abgemahnte Verletzungshandlung hinausgehen, jedoch muss dann darauf hingewiesen werden.