AG Charlottenburg: Keine Aufklärungspflicht gegenüber langjährigem Freund

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Das Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg, Urt. v. 30.04.2015, 210 C 438/14, nicht rechtskräftig) hat eine auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage der MIG Film GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk, gegen einen unserer Mandanten abgewiesen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, den Film „Paranormal Investigations 4“ illegal über eine Tauschbörse anderen Teilnehmer zur Verfügung gestellt zu haben. In Anlehnung an die sogenannte Bear-Share-Entscheidung des Bundesgerichtshofs wies das Amtsgericht Charlottenburg die Klage ab. Der Kläger hatte vorgetragen, dass zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt ein guter Freund mehrere Wochen bei ihm wohnte. Diesen habe er ohne verwertbares Ergebnis zu den Vorwürfen befragt. Mehr könne von dem Beklagen auch nicht verlangt werden, führt das Gericht aus.

Die tatsächliche täterschaftliche Vermutung der Alleintäterschaft des Anschlussinhabers habe er dadurch entkräften können, indem er vorgetragen habe, dass „eine andere volljährige, ihm gut bekannte Person, dessen Namen und Geburtsdatum er genannt hat“, ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, erklärt das Gericht in seinen Urteilsgründen. Rechtsanwalt Johannes von Rüden, der den Beklagten vertrat, erklärte am Mittwochabend in Berlin, dass der Bundesgerichtshof mit der BearShare-Entscheidung eine klare Marschrichtung für die unteren Gerichte vorgegeben habe.

Die MIG Film GmbH hätte mit den ihr gelieferten Informationen selbst die Anschrift des Freundes ermitteln können und ihm zu dem Streitgegenstand befragen können. Gegenüber einem volljährigen Freund, war der Anschlussinhaber auch nicht dazu gehalten, ihn zu belehren, da es sich immerhin um einen guten Freund handelte. Insofern bestand keine Aufklärungspflicht. Die Grundsätze der Störerhaftung könnten nicht angewendet werden, wenn es sich bei dem Nutzer um einen langjährigen Freund handelt, da dies die Störerhaftung unverhältnismäßig ausdehnen würde, erklärt das Gericht.

 

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