Amtsgericht München weist Sony Filesharing Klage ab

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Der Musikrechte-Inhaber Sony Entertainment Germany GmbH musste vor dem Amtsgericht München (AG München, Urt. v. 31.10.13, Az.: 155 C 9298/13) eine empfindliche Niederlage einstecken. Ein Münchener Amtsrichter wies die Klage des Musikkonzerns – der sich durch die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer vertreten ließ – gegen einen Familienvater ab.

Dem Vater eines Sohnes wurde vorgeworfen, über seinen Internetanschluss sei im Jahr 2009 das Musikalbum „The Collection“ von Michael Jackson durch die Verwendung von Filesharing-Programmen Dritten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Hierin würde eine Urheberrechtsverletzung liegen, weshalb Sony mindestens 950 EUR einklagen wollte. Die Klage bliebt insgesamt ohne Erfolg. Grund hierfür war, dass es der klagenden Sony GmbH nicht gelungen war, nachzuweisen, dass der Familienvater selbst Täter der Urheberrechtsverletzung war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Sommer unseres Lebens“) wird zwar vermutet, dass der ermittelte Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist – allerdings kann diese Vermutung ausgeräumt werden.

Dazu muss nur dargelegt werden, dass die „ernsthafte Möglichkeit“ bestand, dass ein Dritter den Internetanschluss für die Rechtsverletzung genutzt haben könnte. Alleine die zutreffende Tatsache, dass neben dem Familienvater dessen Verlobte und deren gemeinsamer Sohn Zugang über eigene Endgeräte hatten, entkräftete diese Vermutung.

AG München: Weiterer Vortrag nicht notwendig

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anschlussinhaber auch keine weiteren Nachforschungen mehr zur Täterschaft anstellen muss. Auch lehnte das Münchener Amtsgericht eine Haftung des Familienvaters über die sogenannte Störerhaftung ab. Für Prüf- oder Belehrungspflichten gegenüber seiner Ehefrau bestand kein Anlass.