BGH: Eltern haften nach Belehrung nicht für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern nach einer entsprechenden Belehrung nicht für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes haften.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Nach den Ermittlungen der Kläger wurden in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1.147 Audiodateien mittels Filesharing zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Sie stellten Strafanzeige und das Ermittlungsverfahren ergab, dass die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen war.

Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar, die den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt hatten. Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde der PC des Sohnes beschlagnahmt, auf dem die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert waren; das Symbol des Programms „Bearshare“ war auf dem Desktop des PC zu sehen. Die Kläger ließen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab, weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Entscheidung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die BGH-Richter der Ansicht, dass keine Aufsichtspflichtverletzung seitens der Eltern vorliege und demnach auch keine Haftung der Eltern in Betracht komme. Demnach bestünden auch keine Schadensersatzansprüche der Klägerinnen nach § 832 Absatz 1 BGB und damit auch keine Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § BGB § 670 BGB.

Zur Begründung führte der BGH aus: „Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“