Auf zahlreichen Internetseiten kann urheberrechtlich geschützte Musik kostenlos heruntergeladen werden. Derartige Seiten sind illegal und für die betroffenen Künstler ein kostspieliges Ärgernis. Deshalb prüft der Bundesgerichtshof seit der letzten Woche die Haftung von Internet-Anbietern für Webseiten mit illegalen Inhalten. Das Gericht will klären, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Anbieter die entsprechenden Seiten sperren müssen.
GEMA vs. Telekom
Die Verwertungsgesellschaft „GEMA“, die die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahrnimmt, hat die Klage eingereicht. Sie verlangt von der Deutschen Telekom, eine Seite im Netz zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschützte Musiktitel heruntergeladen werden können. Da der BGH zuvor noch eine rechtlich ähnlich gelagerte Klage prüfen will, wurde der Urteilstermin auf Ende November gelegt. (Az.: I ZR 3/14).
Die Vorinstanzen hatten die Klage der GEMA abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte etwa beanstandet, dass es für einen derartig schweren Grundrechtseingriff an einer Gesetzesgrundlage fehle. Dagegen war die Verwertungsgesellschaft in Revision gegangen.
Sperrungen grundsätzlich denkbar
Ersten Äußerungen der BGH-Richter zufolge sind Sperrungen zwar grundsätzlich denkbar, sie kommen aber nur unter strengen Voraussetzungen und als finales Mittel in Frage, wenn die Rechtsverletzung nicht anders beseitigt werden konnte, etwa weil der Betreiber der Internetseite nicht greifbar ist. „Da darf man nicht zu schnell denjenigen heranziehen, der am weitesten von der Rechtsverletzung entfernt ist“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter. Der entsprechende Seitenanbieter oder der Sharehoster seien näher an einer Rechtsverletzung dran als ein Internetanbieter wie die Telekom. Der Anwalt der GEMA stellte bereits klar, dass es weder um eine Überwachung noch um eine Zensur gehe. Alleiniges Ziel ist das Abstellen festgestellter Rechtsverletzungen. Denn nur so könnten Urheber effektiv geschützt werden.