Black Friday Marke – Abmahnung

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Die Bezeichnung „Black Friday“ für den auf Thanksgiving folgenden Freitag im November hat sich mittlerweile auch im deutschen Sprachgebrauch etabliert. Viele Händler und Unternehmer werben mittels des eingängigen Begriffs „Black Friday“ für Sonderangebote und Rabattaktionen, die die geschäftige Zeit der Weihnachtseinkäufe einläuten. Dies hat nun jedoch eine Abmahnungslawine losgetreten – denn die Formulierung „Black Friday“ darf seit 2013 nur noch von dem lizenzierten Rechteinhaber verwendet werden.

Bedeutung und Herkunft des Begriffs Black Friday

Am vierten Donnerstag im November wird in den USA und in Kanada traditionell das Erntedankfest Thanksgiving gefeiert. Für den darauf folgenden Freitag hat sich in den 60er Jahren der Begriff des „Black Friday“ – „Schwarzer Freitag“ – eingebürgert, durch den der Beginn der jährlichen Weihnachtseinkaufssaison annonciert wird. Ob die Bezeichnung nun etwa auf das Schreiben schwarzer Zahlen durch den gesteigerten Verkauf zurückzuführen ist oder doch von der Erscheinung der zahlreichen, dicht gedrängten Käufer als dunkel gekleidete Menschenmenge herrührt, ist ungeklärt.

Charakteristisch für den Black Friday sind weitreichende Rabattaktionen und Sonderangebote mit dem Ziel, den vorweihnachtlichen Umsatz zu steigern. Hierdurch bedingt verzeichnen insbesondere amerikanische Unternehmen am Freitag nach Thanksgiving oftmals die besten Umsätze im ganzen Jahr. 2006 wurde durch das Unternehmen Apple der Begriff des Black Friday auch in Deutschland erstmalig eingeführt, um eine Sonderverkaufsaktion Ende November zu kennzeichnen.

Black Friday als Zeichen und Marke

Gemäß § 3 Absatz 1 des deutschen Markengesetzes können alle Zeichen als Marke geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Unter den Begriff des „Zeichens“ fallen in diesem Zusammenhang beispielsweise Namen, Wörter oder Abbildungen.

Die Begrifflichkeit des „Black Friday“ wurde am 20.12.2013 als Wortmarke eingetragen und ist als solche seither unter der Nummer 302013057574 im Markenregister des deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) aufgeführt. Sie entfaltet Schutz für die Warenklasse 9, unter welche insbesondere die Bereiche Datenverarbeitung und Software fallen, sowie für die beiden Dienstleistungsklassen 35 und 41, in denen unter anderem Dienstleistungen im Bereich Marketing und Unterhaltung zu finden sind.

In den Vereinigten Staaten erfolgte die Registrierung als Wortmarke erst im darauf folgenden Jahr, am 24. Juni 2014. Mittlerweile befinden sich die Nutzungsrechte für die deutsche Wortmarke gemäß dem am 11. Oktober 2016 geschlossenen Lizenzvertrag bei der Black Friday GmbH mit Sitz in Wien. Diese hat die Nutzungsrechte vom jetzigen Markeninhaber, der in Hong Kong ansässigen Super Union Holdings Ltd. – vertreten durch die Kanzlei Hogertz LLP Rechtsanwälte in Berlin – erhalten.

Problematik der Marke Black Friday

Da die Black Friday GmbH nun die alleinigen Nutzungsrechte an der registrierten Wortmarke innehat, bedeutet die Nutzung des Begriffs Black Friday ohne ihre vorherige Zustimmung nach § 14 MarkenG zwangsläufig einen Verstoß gegen Markenrecht und kann Abmahnungen und weitere Repressalien nach sich ziehen. Sogar Facebook- und Twitteraccounts wurden infolge derartiger Verstöße bereits gesperrt.

Alleine im November 2016 gingen daher bei dem deutschen Patent- und Markenamt bereits zwei Löschungsanträge gegen die Wortmarke „Black Friday“ ein, die jedoch bisher noch keine Wirkung entfaltet haben. Laut § 50 Absatz 1 des Markengesetzes kann eine Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht werden. Dies ist unter anderem dann möglich, wenn die jeweilige Marke entgegen den Bestimmungen des § 8 MarkenG in das Register aufgenommen wurde. § 8 MarkenG thematisiert die sogenannten absoluten Schutzhindernisse. Ein solches absolutes Schutzhindernis liegt bei einer Markeneintragung zum Beispiel dann vor, wenn der einzutragenden Marke jegliche Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen fehlt, die sie bezeichnet, oder aber der zu schützende Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden ist.

Hier liegt nun bereits eine Schwierigkeit. Viele Händler, die den Begriff des Black Friday gerne selbst benutzen möchten, sind der Auffassung, dass der Begriff gerade keine speziellen Waren und auch keine Dienstleistungen bezeichnet. Vielmehr handele es sich bei der Begrifflichkeit um die allgemein gebräuchliche Angabe eines bestimmten Tages, vergleichbar mit „Weihnachten“, „Silvester“ oder „Neujahr“. Sie halten den Markenschutz daher für unberechtigt und möchten die Verwendung der Bezeichnung jedermann zugänglich machen.

Abmahnungen für die Verwendung der Marke Black Friday

Trotz der Registrierung des Zeichens als Wortmarke bei dem deutschen Patent- und Markenamt wurde es im Hinblick auf den heutigen Black Friday, den 25. November 2016, von manchen Händlern ohne Zustimmung der Rechteinhaberin genutzt. Und tatsächlich folgten hierauf prompt Abmahnungen seitens der Black Friday GmbH –inklusive Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Inhaber der Nutzungsrechte an einer Wort- oder sonstigen eingetragenen Marke können sich des Instruments der Abmahnung bedienen, wenn sie einen Verstoß gegen ihre Nutzungsrechte entdecken. Hierdurch kann der Disput beigelegt werden, ohne dass eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wird. Dies ist für beide Seiten grundsätzlich kostengünstiger. Nichtsdestotrotz kann auch eine Abmahnung für den Betroffenen bereits einschneidende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Neben möglicherweise geltend gemachten Schadensersatzansprüchen kann der Rechteinhaber im Falle eines tatsächlich vorliegenden Markenrechtsverstoßes dem Abgemahnten auch seine eigenen Anwaltskosten in Rechnung stellen. Die sich hierdurch aufsummierenden Beträge können immens sein.

Die frühestmögliche Einholung juristischen Rates ist daher unbedingt empfehlenswert – insbesondere vor der etwaigen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.

Sind auch Sie von einer Abmahnung betroffen, so nehmen Sie gerne unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung in Anspruch!