Das RapidShare Urteil

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Speicherplattformen sind in rechtlicher Hinsicht seit jeher ein schwieriges Thema. Womöglich hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung getroffen.

In seinem Urteil der letzten Woche (Az.: I ZR 18/11 9) hat der BGH entschieden, dass Speicherplattformen wie RapidShare für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien verantwortlich gemacht werden können. Der BGH hat dadurch das illegale Herunterladen von Spielen, Filmen und Musik im Internet erheblich erschwert. Anlass für das Urteil war eine Klage des Softwarekonzerns Atari gegen die Download-Plattform RapidShare, da auf dieser Plattform das Atari-Spiel „Alone in the Dark“ eingestellt worden war.

Was ist RapidShare?

RapidShare ist eine von zahlreichen Plattformen im Internet, die seinen Nutzern Speicherplatz zur Verfügung stellt und ferner Dateien zum Herunterladen bereit hält, die dann über Linklisten im Internet gefunden werden können. Häufig sind allerdings illegale Dateien auf diesen Plattformen zu finden.

Welche Folgen hat das Urteil also für Speicherplattformen?

Das Urteil hat zur Folge, dass solche Plattformen illegal eingestellte Dateien filtern müssen, wenn sie von Rechteinhabern auf deren Existenz hingewiesen wurden. Man denke auch hier an ein Online-Auktionshaus, das die gleichen Pflichten hat. Zudem gelte die Pflicht, solche Dateien zu filtern, nicht nur für den Einzelfall, sondern grundsätzlich für die jeweilige Datei. Laut BGH müssen die Provider also sogar im Einzelfall ihre Linklisten manuell überprüfen und schauen, ob weitere illegal eingestellte Dateien vorhanden sind, sollten sie auf diese aufmerksam gemacht worden sein. Die Möglichkeit, dass eine solche Filterpflicht für das Geschäftsmodell unzumutbar sein könnte, schließt der BGH aus, da diese Pflicht leicht zu erfüllen“ sei, so der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm. Der BGH wies den Fall dennoch zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun zu klären, ob die in dem Urteil festgelegten Pflichten indes auch für die manuelle Suche von Abkürzungen oder anderen Namen gelten, hinter welchen sich illegale Downloads in den Linklisten verbergen könnten.

Abschließend betonte der Vorsitzende,

„dass das Hosten von legalen Dateien im Internet grundsätzlich ein anerkanntes Geschäftsmodell sei. Urheberrechtlich gebotene Prüfpflichten dürften deshalb nicht dazu führen, dass dieses Geschäftsmodell unmöglich werde.“

Die Reaktionen auf das Urteil fielen bis jetzt jedoch zunächst zurückhaltend aus. Die Branche darf gespannt bleiben, welche Maßnahmen das Oberlandesgericht Düsseldorf nun für technisch machbar und zumutbar halten wird. RapidShare hat bereits zur Kenntnis gegeben, dass sie eine „Anti-Abuse-Abteilung“ auf illegale Kopien angesetzt haben. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die Unternehmen der Film- und Computerspielebranche vertritt, begrüßte die „angedeutete Richtung“ des Urteils:

„Der BGH ist offenbar der Ansicht, dass ein reines Reagieren nicht ausreicht, sondern dass der Filehoster aktiv eine Verantwortung dafür übernehmen muss…“