Was Webdesigner über Designrecht, Urheberrecht und Patent wissen sollten

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Das Designen von Webseiten und das Designrecht sind bei Nachahmungen von Designs eng miteinander verknüpft. Es erfordert neben den technischen Fähigkeiten auch ein erhöhtes Maß an Kreativität und Schöpfungsgeist. Daher stellt sich die Frage, wie Sie Ihr Webdesign schützen können. Dieser Blogeintrag soll Ihnen dazu einen groben Überblick geben.

Webdesign und Urheberrecht

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Webdesign vom Urheberrecht geschützt werden kann, jedoch wird regelmäßig die dafür erforderliche Schöpfungshöhe  nicht erreicht. Auch wenn der BGH in seiner Entscheidung zum „Geburtstagszug“ (BGH, GRUR 2014, 175) seinen hohen Maßstab für Werke der angewandten Kunst abgesenkt hat, wird nur in seltenen Fällen das hinreichende Maß an Originalität, das über die ordnungsgemäße handwerkliche Gestaltung hinausgeht, erreicht.

Webdesign und Designrecht

Alternativ kann jedoch ein Webdesign als eingetragenes Design geschützt werden. Bildschirmdarstellungen sind als zweidimensionale Erscheinungsform grundsätzlich im Wege des sogenannten „kleinen Urheberrechts“ schutzfähig. Voraussetzungen sind, dass das Webdesign

  • neu ist
  • und Eigenart aufweist.

Eigenart hat eine Homepage, wenn sie sich etwa hinsichtlich einer individuellen Gestaltung der Seitenelemente bzw. der Farbgebung deutlich von anderen unterscheidet. Da gerade die Anordnung der Menüelemente meist vergleichbar ist, kommen als Variationsmöglichkeit eher besondere Effekte in Betracht. Wird die Eigenart bejaht, so liegt regelmäßig auch das Kriterium der Neuheit vor.

Problem beim eingetragenen Design

Problematisch ist jedoch, dass ein eingetragenes Design häufig keinen adäquaten Schutz bietet; Webdesigns sind zum einen einer gewissen Dynamik unterzogen und zum anderen erfolgt eine Eintragung immer territorial begrenzt, was dem World Wide Web nicht gerecht wird.

Eventuelle Lösung: Nicht eingetragenes Geschmacksmuster

Dem ersten Problem wird jedoch durch die Möglichkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gem. Art. 11 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) entgegengewirkt. Neben den oben genannten Voraussetzungen muss das Design der Öffentlichkeit der europäischen Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht worden sein – etwa im Wege einer Bekanntmachung, Ausstellung, Verwendung im Verkehr oder Offenbarung in sonstiger Weise (Art. 11 Abs. 2 GGV). Die Beweislast hinsichtlich des Kriteriums „erstmals“ liegt beim Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters; dieser muss nachweisen, dass er Schöpfer des Designs ist (BGH, GRUR 2013, 830 – „Bolerojäckchen“).

3 Jahre Schutzdauer beim nicht eingetragenen Design

Die Schutzdauer ist allerdings im Gegensatz zum eingetragenen Design auf drei Jahre ab + begrenzt. Beim eingetragenen Design sind es 25 Jahre. Die Geltendmachung von Ansprüchen bei Verstößen aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ausgeschlossen, sobald der Mitbewerber nachweisen kann, dass ihm das nicht eingetragene Design unbekannt war und es sich bei seinem Webdesign um einen eigenen Entwurf handelt.

Webdesign und Wettbewerbsrecht

Auch wenn die Schutzdauer eines eingetragenen oder nicht eingetragenen Designs verstrichen ist, besteht für Sie als Schöpfer die Möglichkeit, wettbewerbsrechtlich gegen eine Verletzung vorzugehen. So können Sie unter Umständen gem. § 4 Nr. 3 UWG Ansprüche auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend machen.

Zusammenfassung

Sie als Webdesigner haben verschiedene Möglichkeiten, Ihr Design zu schützen und gegen Verstöße vorzugehen, die Sie kennen sollten. Weitere Fragen zum Designrecht werden auf unserer Seite zum Designrecht beantwortet. Bei Fragen zum Thema Designrecht und Gewerblicher Rechtsschutz steht Ihnen die Kanzlei VON RUEDEN gerne als kompetenter Partner zur Verfügung.