Entscheidung des EuGH: Fußballspielpläne sind weder urheber- noch datenbankrechtlich geschützt

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Der EuGH hat kürzlich entschieden (Urteil v. 01.03.12 – Rs C-604/10), dass ein Spielplan für Fußballbegegnungen nicht urheberrechtlich geschützt werden kann, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen. Ein urheberrechtlicher Schutz werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass für die Erstellung eines Spielplans ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich sind.

A.     Einleitung

Die britische Football Dataco wirft im Ausgangsverfahren Yahoo, UK, Stan James (ein Buchmacher) und dem Sportinformationsdienst Enetpulse vor, diese hätten die ihr betrauten Urheberrechte an den Fußballspielplänen verletzt, indem sie diese ohne Erbringung einer finanziellen Gegenleistung verwendet hätten.

Entscheidung des EuGH: Fußballspielpläne sind weder urheber- noch datenbankrechtlich geschütztDiese werden durch die Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken urheberrechtlich geschützt, wenn die  Auswahl oder Anordnung des Stoffs eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. Des Weiteren können Datenbanken auch durch das Schutzrecht „sui generis“ geschützt sein, wenn für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine wesentliche Investition erforderlich ist.

Die Spielpläne werden nach den sogenannten „goldenen Regeln“ ausgearbeitet. Das Verfahren zur Ausarbeitung der Spielpläne ist teilweise automatisiert, erfordert aber dennoch einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis, um der Vielzahl der Anforderungen der Beteiligten unter Einhaltung der Regeln gerecht zu werden.

Das nationale Gericht kam zu der Entscheidung, dass ein Schutz „sui generis“ nicht in Betracht kommt. Das Gericht hat die Entscheidung an den EuGH weitergeleitet, damit er klärt, welche Voraussetzungen für die Gewährung des urheberrechtlichen Schutzes erfüllt sein müssen.

B.     Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass sich der durch die Richtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz nur auf die „Struktur“ der Datenbank bezieht und nicht auf deren „Inhalt“. Die Begriffe „Auswahl“ und „Anordnung“ in diesem Kontext bedeuten die Auswahl und Anordnung von Daten, durch die der Urheber der Datenbank ihre Struktur verleiht. Mit dem Inhalt der Datenbank haben sie nichts zu tun.

Vorliegend betreffen die Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erstellung der Spielpläne erforderlich sind, die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten selbst. Im Ergebnis ist dies daher ohne Bedeutung für die Beurteilung, ob die betreffenden Spielpläne einen urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie genießen.

Der Gerichtshof führt ferner aus, dass der Begriff der „geistigen Schöpfung“, allein auf das Kriterium der Originalität verweist. Dieses Kriterium ist nämlich erforderlich, damit die Datenbank einen urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Erfüllt ist es, wenn der Urheber seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise im Hinblick auf die Auswahl oder die Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck bringen kann. Dies kann er tun, indem er im Hinblick darauf freie und kreative Entscheidungen trifft. Allerdings scheidet das Kriterium aus, wenn die Erstellung der Datenbank so durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, dass ein freiheitliches Schaffen nicht mehr möglich ist

Im Ergebnis ist die Beurteilung des nationalen Gerichts maßgeblich dafür, ob die betreffenden Spielpläne für Fußballbegegnungen Datenbanken sind, die die Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen. Nicht entscheidend dabei ist, ob den Daten durch ihre Auswahl oder ihre Anordnung in der Datenbank eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird. Genauso reicht der Umstand nicht aus, dass für die Erstellung der Datenbank ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank zu rechtfertigen, wenn durch diesen Arbeitsaufwand und diese Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt. Abschließend betont der EuGH, dass die vom nationalen Gericht geschilderten Einzelheiten der Erstellung der Spielpläne allerdings nicht ausreichen, damit diese durch das Urheberrecht geschützt werden können, wenn sie nicht durch Faktoren ergänzt werden, durch die Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in diesen Spielplänen enthaltenen Daten zum Ausdruck gebracht wird.

Der EuGH fügt noch hinzu, dass im Hinblick darauf, dass die Richtlinie den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken harmonisiert, nationale Rechtsvorschriften, durch die Datenbanken unter anderen Voraussetzungen als denen der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird, mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.