Das Landgericht Nürnberg-Fürth scheint sich der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung – wonach Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, die über so genannte Tauschbörsen begangen werden, innerhalb von drei Jahren verjähren – entgegensetzen zu wollen. Hierauf wies die zuständige Berichterstatterin des 3. Zivilsenats gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN hin.
Amtsgericht wies Klage wegen Verjährung ab
Noch in der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Nürnberg (AG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2015, 27 C 7692/14, nicht rechtskräftig) die Klage der KSM GmbH abgewiesen. Dem Anschlussinhaber wurde vorgeworfen, im Jahr 2010 den Film „The Cake Eaters“ über eine Tauschbörse illegal im Internet angeboten zu haben. Im Wege der Lizenzanalogie verlangt die Rechteinhaberin einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 400 Euro und weitere 555 Euro für Anwalts- und Ermittlungskosten.
Anfang Januar 2014 beantragte die Klägerin dann den Erlass eines Mahnbescheides, der zwei Tage später erlassen wurde. Ende März wurde die Rechteinhaberin dazu aufgefordert, 127 Euro in die Gerichtskasse einzuzahlen, was sie erst Ende September 2014 tat. Daraufhin forderte das Gericht dazu auf, die Anspruchsbegründung einzureichen, was zunächst fünf Monate später per Fax geschah und nach weiteren zwei Monaten dann auch im Original. Wir vertraten die Auffassung, dass die Zustellung nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgte.
Vorwurf: Anspruchsteller ließ viel Zeit verstreichen
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Beklagte nichts im Sinne von § 852 Satz 2 BGB erlangt hat. Die von der Klägerin zitierte Bochumer-Weihnachtsmarkt-Entscheidung (BGH, Urt. v. 27.10.2011, I ZR 175/10) sei nicht übertragbar, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hätte. Dort, so das Amtsgericht, habe grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, auf legalem Weg einen Lizenzvertrag abzuschließen. Dies sei gerade in Filesharing-Fällen nicht der Fall.
Dass andere Nutzer das Filmwerk über den Anschluss des Beklagten herunterladen konnten, wäre eine Nebenfolge seines Handelns gewesen, das für ihn aber nicht im Vordergrund gestanden hätte. Für ihn habe im Vordergrund gestanden, den Film für sich selbst kostenlos anschauen zu können. Im Bochumer-Weihnachtsmarkt-Fall wäre es hingegen für den Beklagten entscheidend darauf angekommen, die Musik anderen Nutzern zugänglich zu machen und die hierfür ansonsten anfallende Lizenzgebühr zu ersparen.
Berufungsinstanz will von Auffassung des Amtsgerichts zur 3-jährigen Verjährung abweichen
Mit welcher Begründung nun das Landgericht Nürnberg-Fürth von dieser Rechtsprechung abweichen will, ist bisher noch offen. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für Anfang Januar anberaumt. Unstreitig scheint jedoch zu sein, dass zumindest die geltend gemachten Kosten für den Rechtsanwalt nicht mehr geltend gemacht werden können. Wenn überhaupt, können wohl nur noch die als Schadenersatz geltend gemachten 400 Euro erfolgreich durchgesetzt werden.