Filesharing: Die ominöse Abschiedsnachricht

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN ist erneut erfolgreich gegen eine Filesharingklage der Tele München gewesen(AG Charlottenburg, Urt. v. 20.08.2019, 203 C 193/18, n. rkr.). Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Charlottenburg war die Verletzung von Urheberrechten an dem Film „Escape Plan“. Der Beklagte, ein Neuköllner Kranführer, verteidigte sich gegen die Klage im Wesentlichen mit dem Vorbringen, neben ihm hätten auch zwei Freunde regelmäßig Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Das Verfahren zog sich auch wegen eines Dezernatswechsels über ein Jahr hin.

VON RUEDEN erfolgreich gegen Tele München

Um die Darstellung des Beklagten zu widerlegen hatte Tele München die beiden Freunde als Zeugen benannt. Nachdem sich während der ersten Zeugenvernehmung herausgestellt hatte, dass dieser erste Zeuge wohl eher nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, sah es bei dem anderen ein wenig anders aus.

Der Zeuge hatte dem Beklagten Anschlussinhaber zunächst eine Anschrift genannt, unter der er aber gar nicht geladen werden konnte. Darauf angesprochen nannte der Zeuge dem Beklagten nun eine neue Anschrift bei einem Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt konnte aber nichts mit dem Namen des Zeugen anfangen und sandte die Zeugenladung des Amtsgerichts Charlottenburg zurück. Schließlich hinterließ der Zeuge bei einem gemeinsamen Freund eine Abschiedsnachricht, wonach ihn seine „Vergangenheit eingeholt“ habe und er deswegen verschwinden müsste. Eine vom Amtsgericht Charlottenburg eingeholte Melderegisterauskunft bestätigte, dass der Zeuge unbekannt verzogen sei. „Der Beklagte hat mithin alles ihm mögliche getan, um eine Vernehmung des Zeugen zu ermöglichen“, führt das Gericht aus.

Parteivernehmung als letztes Mittel

Nachdem alle Möglichkeiten erschöpft waren, beantragte die Klägerin die Vernehmung des Beklagten als Partei. Das ist nach § 445 Abs. 1 der Zivilprozessordnung möglich, wenn alle sonstigen Beweismittel erschöpft wurden und eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Wahrheit des Beweisthemas besteht – an dieser Stelle entstand während der mündlichen Verhandlung eine kontroverse Diskussion zwischen den Parteivertretern. Medienanwalt Ehssan Khazaeli, der das Mandat federführend leitete, riet der Tele München dazu, „die Klage doch zurückzunehmen“. Dem wollte man aber nicht ohne Parteivernehmung folgen. Der Parteivernehmung gab das Gericht auch schließlich statt und verkündete den Beweisbeschluss. Allerdings bestätigte der Beklagte im Wesentlichen seinen Vortrag aus der Klageerwiderung.

Stellungnahme nach Beweisaufnahme

Dennoch versuchte man dem beklagten Anschlussinhaber anschließend von Seiten Tele Münchens eine Mittäterschaft anzulasten, weil er sich hat zeigen lassen, wie Filesharing funktioniere. „Entweder hatten die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer die Ausführungen des Beklagten nicht richtig – oder was näher lag – gar nicht verstanden“, sagte Rechtsanwalt Khazaeli. Denn der Beklagte hatte sich erst nach dem Erhalt der Abmahnung zeigen lassen, wie Filesharing funktioniert. „Seine Aussagen wurden aus dem Zusammenhang gerissen“, sagte Khazaeli. Dieser Argumentation folgte das Gerichte, indem es ausführte „Die Klägerin reißt hier zum Beleg des Vorsatzes die Aussage des Beklagten aus dem Zusammenhang.“

Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburgs ist nicht rechtskräftig. Die Tele München kann dagegen Berufung einlegen.