Filesharing – OLG Köln stellt keine hohen Anforderungen an Nachweis einer Urheberrechtsverletzung

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Wie hoch sind die Anforderungen an eine nachweisbare Urheberrechtsverletzung zu stellen, wenn es zunächst nur um den Auskunftsanspruch gegenüber dem Internetprovider geht?

Das Landgericht Köln gab dem Antrag eines Rechteinhabers nach § 101 Abs. 9 UrhG statt und verpflichtete somit einen Internetdienstanbieter (Provider) zur Herausgabe der Anschlussinhaberdaten, um diesem eine Abmahnung zukommen zu lassen. Im Rahmen eines Beschlusses entscheid anschließend das Oberlandesgericht Köln, dass die Entscheidung des Landgerichts rechtmäßig sei. Im Rahmen eines Auskunftsverfahrens seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber nicht allzu hoch anzusetzen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Ausreichend sei ein hinreichender Grad an Gewissheit. Dieser Grad ergebe sich im konkreten Fall aus den vorgelegten Prüfprotokollen der Anti-Piracy-Firma sowie den eidesstattlichen Versicherungen der Unternehmensmitarbeiter. Das Gericht sah insbesondere als wichtig an, dass durch den Hashwert einer Datei hinreichend feststeht, dass es sich bei der angebotenen Datei auch um das Werk des Rechteinhabers handelt.

Der Beschluss des OLG Köln zeigt zwar, dass ein Auskunftsanspruch durch die Gerichte nicht ungeprüft „durchgewunken“ werden sollte – allerdings muss auch immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die Tatsache, dass das Landgericht dem Auskunftsanspruch stattgegeben hat, keine Bedeutung im Hinblick auf die „Schuld“ des Anschlussinhabers hat. Vielmehr dürfen die Internetprovider Anschlussinhaberdaten schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach „herausgeben“, sondern müssen den Weg über § 101 Abs. 9 UrhG wählen.