Eine Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen YouTube hat kürzlich für viel Aufsehen gesorgt und ferner möglicherweise einen Präzedenzfall geschaffen.
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.04.2012 (Az.: 310 O 461/10) das Videoportal YouTube in sieben von zwölf Fällen zur Unterlassung verurteilt.
Gema vs. YouTube – Was war passiert?
Die GEMA hatte Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken geltend gemacht, die aber erst nach sechs Wochen und damit nicht unverzüglich entfernt worden waren.
Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass es YouTube Deutschland unterlässt, zwölf Musikstücke via YouTube in Deutschland zugänglich zu machen. YouTube lehnte eine Anerkennung einer Unterlassungsverpflichtung ab, mit der Begründung, dass sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht haften würden. Diesbezüglich hatte YouTube betont, dass sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung stellen würde und alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Das LG hatte in seiner Begründung angeführt, dass lediglich eine „Störerhaftung“ und keine „Tathaftung“ angenommen werden könne, da die Beklagte die Videos weder selbst hochgeladen, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht hat. Sie hätte allerdings, so das Gericht, durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Die daraus resultierenden Verhaltens- und Kontrollpflichten hätte die Beklagte dann verletzt, weil sie dann einer unverzüglichen Sperrung der Videosclips nicht nachgekommen sei. Eine Sperrung durch die Klägerin erfolgte erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung, deshalb könne nicht mehr von einem unverzüglichen Handeln gesprochen werden.
Wie weitreichend sind die Prüfungs- und Kontrollpflichten?
Das Gericht hatte eine umfassende Prüfpflicht aller hochgeladenen Videos auf YouTube abgelehnt, mit der Begründung, dass erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung den Portalbetreiber die Pflicht treffen würde, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Das Gericht hatte dabei auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Hierzu hatte das Gericht festgestellt, dass der Beklagten zuzumuten sei, dass sie nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads verhindert. Eine solche Software würde der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung stehen und diese müsse sie selbst anwenden. Allerdings, so das LG weiter, sei die Beklagte dahingehend nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen, denn eine Prüfungs- und Kontrollpflicht einer als Störer in Anspruch genommenen Person würde immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Abschließend hatte das Gericht angeführt, dass die Beklagte außerdem dazu verpflichtet sei, einen Wortfilter zu installieren, der dann neu eingestellte Videos gegebenenfalls herausfiltern könne, um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren. Dies sei deswegen notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert werden können, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) könne die Software gar nicht erkennen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.