Hyperlinks stellen keine Urheberrechtsverletzung dar

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Hyperlink – keine Urheberrechtsverletzung

Das Einfügen eines Hyperlinks ist ein beliebtes Mittel, um auf andere Websites mit ähnlichem Inhalt zu verweisen. Der EuGH hatte sich im vergangenen Jahr erneut mit der Verwendung von Hyperlinks zu beschäftigen. In seinem Schlussantrag im aktuellen Rechtsstreit führt der Generalanwalt des EuGH aus, dass keine Verletzung von Urheberrechten durch das Setzten von Hyperlinks besteht. Das endgültige Urteil steht noch aus.

Hyperlink zu Urheberrecht verletzendem Bildmaterial

Ausgangspunkt für eines der Verfahren war, dass eine niederländische Gesellschaft durch einen Link auf eine australische Website verwies, die Fotos enthielt, die gegen das Urheberrecht verstießen. Im Verfahren ging es hauptsächlich darum, ob das Verlinken eine Form der öffentlichen Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe ist und ob auch in einem solchen Verhalten eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist. Die wesentliche Frage, die sich der EuGH dabei stellen musste war, ob das Verlinken auf eine Website mit urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hochgeladen wurden, eine Haftung des verlinkenden Website-Betreibers begründet.

Inhalt des Schlussantrages

Durch das Verlinken auf eine frei zugängliche Website kommt es nicht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werks und damit auch nicht zu einer Verletzung von Urheberrechten. Lediglich die Auffindbarkeit des Werkes wird so erleichtert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die verlinkende Person von der Rechtsverletzung wusste oder diese hätte erkennen können. Maßgeblich soll laut EuGH allein sein, ob eine Seite, auf die verwiesen wurde, frei zugänglich ist oder ob durch den Link zugangsbeschränkende Maßnahmen umgangen werden.

Wenn dies der Fall ist, liegt auch eine Urheberrechtsverletzung vor, sonst nicht. Grund dafür ist, dass sonst das Setzen von Links immer mit dem Risiko verbunden wäre, dass der Verlinkende aufgrund einer Urheberrechtsverletzung belangt werden könnte. Links würden dann viel seltener verwendet. Das würde auch dem Zweck des Urheberschutzes widersprechen, der gerade darin besteht, denjenigen zu belangen, der die Verletzungshandlung begeht, und nicht denjenigen, der auf das geschützte Werk durch einen Link verweist.

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zum Thema Hyperlinks

Diese aktuellen Entwicklungen bestätigen insoweit die bisherige Rechtsprechung des EuGH zum Thema Hyperlinks. Bereits 2014 entschied der EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Verlinkung auf eine frei zugängliche Internetseite mit urheberrechtlich geschützten Werken keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn das Werk mittels Framing auf der Internetseite eingebettet wurde. Damit dürfte vermutlich klar sein, wie der EuGH in der aktuellen Sache entscheiden wird. Bestätigt der EuGH in seinem Endurteil, dass das Setzen von Hyperlinks zu Seiten mit urheberrechtsverstoßenden Inhalten keine öffentliche Zugänglichmachung und damit keine Urheberrechtsverletzung ist, festigt er seine Rechtsprechung in diesem Bereich und schafft so mehr Rechtsklarheit.