Keine generelle Haftung des Ehepartners für Urheberrechtsverletzungen

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Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln befasste sich in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 (AZ.: 6 U 239/11) mit der Frage, inwieweit ein Internetanschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von Dritten begangen wurden.

Sachverhalt

Von dem Internetanschluss der Beklagten wurde an jeweils zwei Tagen ein Computerspiel über sogenannte Internettauschbörsen bzw. Filesharing-Systeme, wie zum Beispiel eDonkey oder Bittorrent, illegal zum Download angeboten. Die Beklagte erhielt diesbezüglich eine Abmahnung, jedoch widersprach sie dieser mit der Aussage, dass das Spiel nicht von ihr heruntergeladen wurde. Ferner wies sie darauf hin, dass der auf ihren Namen laufende Internetanschluss größtenteils von ihrem bereits verstorbenen Ehegatten genutzt worden war. In erster Instanz entschied das Landgericht Köln jedoch gegen die Beklagte und verurteilte sie zur Zahlung des geforderten Schadenersatzes einschließlich der veranschlagten Abmahnkosten. Die Beklagte ging in Berufung.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hob das gefällte Urteil auf und wies die Klage ab. Nach Ansicht des OLG bestehe zwar die Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst die Tat verübt habe, jedoch räumt dies nicht die Möglichkeit aus, dass auch ein anderer Tathergang vorliegen könnte. Insofern liegt die Beweispflicht nicht bei der Beklagten; vielmehr müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Folglich löst die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses noch keine Haftung aus. Eine solche Haftung bestehe nur dann, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis von den illegalen Aktivitäten hat oder wenn eine Aufsichtspflicht, wie beispielsweise bei minderjährigen Kindern, besteht. Diese Prüf-und Kontrollpflicht liegt jedoch keinesfalls im Verhältnis zwischen Ehepartnern vor.

Fazit

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.