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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Urheberrecht

Keine Schöpfungshöhe – kein Urheberrechtsschutz

31. Mai 2016Aktualisiert am 18. Mai 20212 Min. Lesezeit
Von Johannes von Rüden, Rechtsanwalt

Die Verwendung des Satzes „Wenn das Haus nasse Füße hat“ als Buchuntertitel ist nicht durch das Urheberrecht geschützt, da er keine sog. Schöpfungshöhe besitzt. So entschied zumindest das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) am 08.04.2016.

Werbung mit Slogan „Wenn das Haus nasse Füße hat“

In dem Rechtsstreit, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, klagte ein Verlag, dessen Autor den Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“ für sich reklamiert und als Untertitel für sein Buch über Mauerwerkstrockenlegung verwendet hatte. Dieser beanspruchte urheberrechtlichen Schutz an dem benannten Satz. Mit dem Slogan „Wenn das Haus nasse Füße hat“ warb nun auch die Betreiberin einer Website auf Twitter für ein Online-Angebot im selben Bereich. Aus diesem Grund verlangte der Verlag Unterlassung von der Website-Betreiberin.

Es fehlt an Schöpfungshöhe!

Das OLG Köln verneinte eine persönliche geistige Schöpfung. Der Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“ ist nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) schutzfähig. Eine Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist nur gegeben, wenn eine persönliche geistige Schöpfung in der sprachlichen Mitteilung enthalten ist. Umso kürzer dabei ein Text ist, desto höhere Anforderungen sind an diesen Text zu stellen, um eine schöpferischen Anspruch bejahen zu können. Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ weist insoweit keine besondere sprachliche Gestaltung auf. Es ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Satzkonstruktion und keine sogenannte Wortakrobatik, die urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Der Satz weist auch keinen besonderen originellen gedanklichen Inhalt auf. Das beworbene Buch befasst sich außerdem mit Mauertrockenlegung, sodass von einer rein beschreibenden Inhaltsangabe ausgegangen werden kann. Denn Titel, die sich schlicht auf den Inhalt eines Werkes beziehen, können keinen urheberrechtlichen Schutz erlangen. Ihnen fehlt es nämlich insoweit an der sogenannten „Schöpfungshöhe“. Das Argument, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsdurchnässten Wand ein Produkt eines Schöpfungsprozesses ist, kann so laut OLG Köln nicht vertreten werden.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des OLG Köln macht mal wieder deutlich, dass urheberrechtlicher Schutz sprachlicher Werke nicht leichtfertig zugesprochen werden kann und darf. Allenfalls bleibt festzustellen, dass umso kürzer ein sprachliches Werk ist, desto höher die Anforderungen an den Schöpfungsprozess sind, damit ein urheberrechtlicher Schutz bejaht werden kann. Ein einfacher auch im Alltag gebräuchlicher Satz reicht dafür jedenfalls nicht aus. Auch der Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“ genügt dieser geistigen Schöpfungshöhe nicht.

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