Nutzungsrechte von Produktfotos bei Google-Shopping

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Wer hat die Nutzungsrechte an Produktfotos bei Google-Shopping? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) in seinem Urteil vom 15.12.2015.

Fotografin stelle Fotografien zur Verfügung

Die Inhaberin von Nutzungsrechten an Produktfotografien stellte ihre Fotos Händlern zur Verfügung, welche die Fotografien benutzten, um auf dem Portal „Google-Shopping“ ihre Produkte mit diesen Fotos zu bewerben. Auf der Shoppingseite von Google erscheint für jedes Produkt nur ein Bild. Das ermöglicht es, dass auch Angebote anderer Händler, welche nicht zu den von der Inhaberin der Nutzungsrechte bevorzugten Händlern gehören, unter dem Bild gelistet wurden.

Die Fotografin klagte daher gegen Google auf Unterlassung, die Bilder im Zusammenhang mit Angeboten Dritter öffentlich zugänglich zu machen.

Keine Verletzung von Urheberrechten durch Google-Shopping

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die Fotografin der Produktfotos keinen Anspruch auf Unterlassung hat. Es liegt kein Verstoß gegen § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz) vor.

Indem die Inhaberin der Nutzungsrechte der Fotos diese den Händlern zur Verfügung stellt, überträgt sie ihnen die Nutzungsrechte. Diese Rechte gestatten es den Händlern, die Fotos bei Google hochzuladen und Google die Weiterverwendung zu gestatten. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ist dabei nach der Zweckübertragungslehre des Urheberrechtsgesetzes zu bestimmen. Insofern wird aber das ausschließliche Recht der Fotografin auf öffentliche Zugänglichmachung nicht verletzt. Insbesondere hat sie nicht ausdrücklich klar gemacht, dass das Einstellen der Bilder ohne ihr Einverständnis erfolgt und eine derartige Bewerbung nicht erwünscht ist, da sie die Bilder zum Einstellen der beworbenen Produkte im Internet auf der Google-Shopping-Seite zur Verfügung gestellt hat.

Durch das Hochladen der Bilder auf der Google-Shopping-Seite haben die von der Fotografin bevorzugten Händler Google vielmehr eine Unterlizenz durch schlüssiges Verhalten erteilt, indem sie die Bilder bei Google-Shopping hochluden. Google-Shopping ist außerdem einer Suchmaschine ähnlich, weshalb auch nicht jedes einzelne Angebot überprüft werden kann. Da die Nutzung der Fotografien im Zusammenhang mit Angeboten Dritter laut dem OLG Düsseldorf keine klar abgrenzbare Nutzungsform ist, kann eine solche nutzungsbeschränkende Aufspaltung in diesem Umfang nicht verlangt werden.

Ein Unterlassungsanspruch der Fotografin ist aber dann begründet, wenn unter dem Bild ausschließlich Angebote Dritter gelistet werden und kein Angebot der bevorzugten Händler mehr besteht. Wenn ein von der Fotografin bevorzugter Händler sein Angebot beendet, erlischt das Recht zur Nutzung der Bilder nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Google. Dann ist es nicht mehr zulässig, das Bild zu nutzen.

Fazit

Indem der Fotograf Produktfotografien für bestimmte Händler zur Verfügung stellt und es gestattet, dass diese auf Google-Shopping verwendet werden, erteilt er den Händlern ein Nutzungsrecht und muss es dann auch akzeptieren, wenn Google auf seiner Shoppingseite diese Fotos verwendet.