Das Amtsgericht München (Urt. v. 21.05.2014, 158 C 19376/13) hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil der Rechtsprechung der so genannten BearShare-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angeschlossen und deren wesentliche Gedanken angewendet.
In dem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht München wurde der Internetanschluss von einer Familie genutzt. Der Vater, der auch der Anschlussinhaber war, trug vor, den Internetanschluss lediglich gelegentlich für eBay-Auktionen usw. zu nutzen. Er selbst sei technisch nicht sonderlich versiert. Dagegen hatte der 16-jährige Sohn tiefergehende technische Kenntnisse; so hatte er sich auf seinem Computer das Betriebsystem Linux installiert.
Auf die Frage, ob der Sohn und dessen Schwester hinreichend über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt wurden und ihnen die Teilnahme an solchen Systemen verboten worden war, brauchte sich das Amtsgericht München keine weiteren Gedanken mehr machen. Alleine die Tatsache, dass die erwachsene Ehefrau eigenständigen Zugang zu dem Anschluss hatte, genügte, um die täterschaftliche Vermutung gegen den Vater auszuräumen. Denn gegenüber dem Ehepartner bestehen weder Aufklärungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten. Mit diesem Vortrag genügte der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast. Die Klage wurde abgewiesen.
Erhalten auch Sie eine Filesharing Abmahnung, so empfehlen wir Ihnen folgende Grundregeln:
- Kommen Sie der Zahlungsaufforderung nicht voreilig nach.
- Leisten Sie ohne vorherige professionelle Rechtsberatung keine Unterschriften.
- Nehmen Sie keinen selbständigen Kontakt mit der Gegenseite auf.
- Konsultieren Sie einen auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Rechtsanwalt.
- Wahren Sie die im Abmahnungsschreiben genannte Frist!
Es gilt insgesamt der Grundsatz, vorschnelles Handeln möglichst zu unterlassen und frühestmöglich professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt wird Ihnen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit Ihrer Abmahnung ebenso behilflich sein wie mit der möglichen Modifizierung Ihrer Unterlassungserklärung, sodass Sie durch diese nicht weiter eingeschränkt werden als unbedingt notwendig.
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