OLG Köln stärkt abgemahnte Anschlussinhaber

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags hat das Oberlandesgericht Köln die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Rechtsverletzungen an urheberrechtlich geschützten Werken über Familienanschlüsse deutlich zurückgeschraubt und klargestellt.

In einem Beschluss vom 28.05.2013 hat das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 28.05.2013, Az 6 W 60/13) die Maßstäbe bezüglich Rechtsverletzungen, die über einen familiären Internetanschluss begangen wurden, deutlich herausgearbeitet und dabei keine zu strengen Anforderungen an die Entlastung des Anschlussinhabers gestellt. Verklagt wurde eine Anschlussinhaberin, deren erwachsene Kinder ebenfalls über ihre jeweils eigenen Computer Zugang zum Internet hatten. Über diesen Anschluss wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Filesharingbörse zum Download angeboten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12. 5. 2010, „Sommer unseres Lebens„). Diese tatsächliche Vermutung wird allerdings bereits dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass auch allein ein Dritter und damit nicht nur der Anschlussinhaber den Anschluss genutzt hat (BGH, Urteil vom 15. 11. 2012, „Morpheus„).

Um die Vermutung zu widerlegen, hatte die Anschlussinhaberin vorgebracht, dass ihre beiden erwachsenen Kinder allein die Möglichkeit hatten, zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt den Internetanschluss zu nutzen.

OLG Köln: „Eine weitere Substantiierung ist nicht erforderlich.“

Allein dies reichte dem Gericht aus, um die Täterschaft der Anschlussinhaberin als widerlegt zu sehen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass von der Beklagten nicht geforderten werden kann, nach über fünf Jahren nach der angeblichen Rechtsverletzung weitere Ausführungen zur Sache zu machen (anderes das AG München). Das Gericht zweifelt an dieser Stelle sogar, ob es einem Anschlussinhaber, der die Täterschaft bestreitet, zugemutet werden kann, weitere Nachforschungen zur Sache zu betreiben. Zu diesem Zweck hatte die Anschlussinhaberin ihre Kinder befragt, die die Tat allerdings abstritten.

Anschlussinhaber können nach diesem Beschluss des OLG Köln ein wenig aufatmen: Es bedeutet eine deutliche Beweislasterleichterung für abgemahnte Anschlussinhaber, die weiteren Personen im Haushalt den Internetanschluss zur Verfügung stellen. Es wäre wünschenswert, wenn Amts- und Landgerichte der Rechtsauffassung des OLG Köln folgen.