Super Dickmann’s „Dicke Eier“ dürfen weiter verkauft werden

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Super Dickmann’s „Dicke Eier“ verstoßen nicht gegen ein eingetragenes Geschmacksmuster und dürfen weiterhin verkauft werden. Das entschied das Landgericht Düsseldorf am vergangenen Donnerstag. (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.13, Az: 14c O 171/12) in erster Instanz. Die Schaumschlacht dürfte aber damit noch nicht vorbei sein.

Es ist nichts ungewöhnliches: Eine Design-Agentur entwirft eine erste Vorlage für ein Produkt; dabei geht es um den bekannten „Schaumkuss“, der aus einem runden Waffelboden, ein wenig süßem Schaum und einer dicken Fettglasur besteht. Zu Ostern entwarf eine Design-Agentur einen „Schaumkuss“ in Form eines Hühnereis. In einem Newsletter bot man diesen dem zum Storck-Konzern gehörenden Marke „Super Dickmann’s“ an, ohne dass diese jedoch darauf direkt antwortete.

Tatsächlich musste die Agentur feststellen, dass das von ihr entworfene Design als „Super Dickmann’s Dicke Eier“ in die Regale der Einzelhändler gefunden hatten. Weil eine außergerichtliche Einigung nicht zu erreichen war, wurde Klage eingereicht, mit dem Begehren, den Verkauf aller „Dicken Eier“ zu stoppen, alle noch bestehenden Restbestände zu vernichten und Auskunft über Gewinn und Umsatz zu geben, der auf dem Verkauf dieser Süßigkeiten beruhte. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Beklagte August Storck KG führte zunächst einmal an, dass es nicht möglich sei, eine Eiform als Design zu schützen, schließlich würde es sich dabei um eine natürliche Form handeln, die nicht von Menschenhand geschaffen sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die originelle Verbindung einer hühnereiartigen Form mit einer Süßware durchaus designrechtlich geschützt werden kann. Im Design-Recht spielen ästhetische Eindrücke eine große Rolle: So schienen einzelne Elemente der von Super Dickmann’s angebotenen „Dicken Eier“ sich doch wesentlich von dem eingetragenen Geschmacksmuster zu unterscheiden. So wirkte das Ei der August Storck KG insgesamt fülliger und wies im Bereich der Waffel eine Rille auf. Damit unterschied es sich für die Düsseldorfer Richter hinreichend von dem eingetragenen Geschmacksmuster.

Formen müssen neu sein

Maßgeblich für die Frage, ob eine Form neu ist, stellt der vorbekannte Formenschatz dar. So sind auf dem Markt bereits Schokoküsse in vielen unterschiedlichen Formen, Höhen, Breiten und Spitzen zu finden. Allerdings haben sie sich bedingt durch physische Einflüsse an eine bestimmte Grundform zu halten. Dies spricht dafür, alle angemeldeten Geschmacksmuster, die sich auf Schaumküsse beziehen, derart eng auszulegen, so dass andere Formen nicht unmöglich werden. Das Gericht scheint sich vorliegend von einem solchen Gedanken geleitet haben zu lassen. Es scheint nicht ausgeschlossen zu sein, dass der Kläger in dieser Sache in Berufung gehen wird.

Unser Rat

Neben dem weniger bekannten „Nicht eingetragenen Geschmacksmuster“ wird grundsätzlich empfohlen, eher ein Geschmacksmuster anzumelden, auch wenn es sich marginal von bekannten Formen unterscheidet. Eine grundsätzliche Beantwortung der Frage, ob es sich lohnt, ein Geschmacksmuster anzumelden, kann es, wie dieser Fall zeigt, nicht geben. Es kommt sehr auf die gestalterischen Möglichkeiten auf dem Gebiet an, welche Parameter als Schranken wirken und welche Formen bereits bekannt sind. Die Design-Agentur wäre vielleicht besser damit beraten gewesen, eine Sammelanmeldung einzureichen. Hierdurch hätte sie den Schutzbereich ihres Geschmacksmuster deutlich breiter schützen lassen.