Verjährungsfrist von Filesharing-Ansprüchen

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Eine besondere Problematik stellt die Verjährungsfrist von Filesharing-Ansprüchen dar. Diese wurde von den obersten Gerichten noch nicht entschieden. Die Tendenz ist scheinbar, dass die allgemeinen Verjährungsregeln Anwendung finden. Das zeigen auch zwei Urteile, die zu Beginn des Jahres ergangen sind.

Woraus kann sich die Verjährungsfrist im Filesharing ergeben?

Auf welcher Grundlage die Verjährung im Rahmen von Filesharing-Fällen angenommen wird, ist noch nicht abschließend geklärt. In Betracht kommt, dass die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren gem. § 102 Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Verbindung mit § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift. Möglich ist aber auch, dass die Verjährung gem. §§ 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB nach drei Jahren, also der regelmäßigen Verjährungsfrist, eintritt. Die beiden nachstehenden Entscheidungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass eine Tendenz zur regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erkennbar ist.

Amtsgericht Potsdam für kurze Verjährung

Das Amtsgericht Potsdam beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 mit der Frage, wie lang die Verjährungsfrist in Filesharing-Fällen ist und entschied sich für die Anwendbarkeit des § 195 BGB.

Abmahnung „Movie Power – Todeskommando Russland 3“

Im Urteil des Amtsgerichts Potsdam (AG Potsdam) ging es um das öffentliche Anbieten des Filmwerks „Movie Power – Todeskommando Russland 3“ über eine Tauschbörse im Internet.

Der Inhaber eines Internetanschlusses soll am 13.03.2010 den Film über eine P2P-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben. Darum mahnte der Inhaber der Filmrechte den Anschlussinhaber ab. Dieser berief sich darauf, dass der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt sei.

Es stellte sich also die Frage, wann bei Filesharing-Fällen die Verjährung eintritt.

AG für kurze Verjährungsfrist

Das Amtsgericht kam zu dem Entschluss, dass sich die Verjährung nach § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB bemisst und eine Verjährung nach drei Jahren eintritt. Eine Verjährung nach zehn Jahren gemäß § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 852 Satz 2 BGB sei abzulehnen. Diese gilt nur bei Herausgabeverlangen des deliktisch Erlangten. Das könnte die ersparte Lizenzgebühr sein, vorausgesetzt die Wahrnehmung des Urheberrechts ist typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr möglich. In Filesharing-Fällen ist das aber nicht der Fall.

Anders bei Verwertungsgesellschaften. Dort besteht die Möglichkeit, dass der Nutzer einen Lizenzvertrag zur Nutzung abschließt, so z.B. bei der GEMA. Nicht so beim Filesharing. Der Filesharer schließt gerade keinen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung ab, selbst wenn er dies wollte. In der Regel will der Benutzer von Internettauschbörsen die Dateien für den Eigengebrauch, das öffentliche Zugänglichmachen ist nur eine Nebenfolge des Downloads. Aus diesem Grund muss die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich sein für die Verjährung von Filesharing-Ansprüchen.

Die Zuwiderhandlung und die Kenntnisnahme der Inhaberin der Filmrechte von der Verletzung der Urheberrechte fallen vorliegend in das Jahr 2010. Damit begann die Verjährungsfrist am 31.12.2010 und endete am 31.12.2013.

Landgericht Bielefeld bejaht ebenfalls kurze Verjährung

Das Landgericht Bielefeld hatte sich nur wenige Wochen zuvor (13.01.2016) ebenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Verjährung beim Filesharing eintritt und entschied dabei ähnlich.

Abmahnung eines Filmwerks

Abgemahnt wurde ein Filesharer, der 2010 eine Urheberrechtsverletzung an einem Filmwerk begangen hatte, indem er es auf einer Internettauschbörse heruntergeladen und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hatte. Auch hier machte der Inhaber des Internetanschlusses Verjährung geltend.

Verjährung nach allgemeinen Regeln

Das LG Bielefeld legte seiner Entscheidung die Verjährungsfristen des § 102 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB zu Grunde. Danach verjährte der geltend gemachte Anspruch bereits nach drei Jahren. Die Reglungen des § 102 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB befand das Gericht ebenfalls für nicht anwendbar. Auch hier ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung durch Urheberrechtsverletzung gerichtet.

Das LG Bielefeld nimmt auch Bezug auf die Verwertungsgesellschaften, die es Nutzern ermöglichen, gegen Entgelt urheberrechtliche Lizenzverträge abzuschließen. Diese besteht bei Filesharing-Angelegenheiten gerade nicht. Außerdem benutze der private Filesharer die Tauschbörse in erster Linie, um das Werk für sich selbst zu erlangen und nicht, um es für andere zugänglich zu machen. Auf diese Argumente stützend nimmt auch das LG Bielefeld an, dass sich die Verjährung von Filesharing-Angelegenheiten nach § 102 Abs.1 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB richtet und nach drei Jahren eintritt.

Fazit

Insgesamt ist festzuhalten, dass es zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Problematik der Verjährung im Filesharing gibt. Allerdings lässt sich anhand der kürzlich ergangenen Urteile eine Tendenz erkennen. Diese geht zur Anwendung der allgemeinen 3-jährigen Verjährungsfrist.