Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 15.12.2011 (Az.: 1 BvR 1248/11) entschieden, dass die Verlinkung auf die Software „AnyDVD“ auf der Internetseite „heise.de“ keinen Unterlassungsanspruch begründet.
Sachverhalt
Der Beklagte war der Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG, der in einem Artikel über die Software „AnyDVD“ berichtet hatte. Mit dieser Software ist es möglich, den Kopierschutz einer CD zu umgehen. In dem Artikel wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Umgehung von Kopierschutz verboten sei. Die Klägerinnen waren Inhaberinnen von Bild- und Tonträgerrechten an Musik-CDs und -DVDs, die den Verlag daraufhin auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollten, weil dieser über einen Link in dem Artikel den Leser auf die Webseite des Anbieters der Software hingewiesen hatte. Der Verlag berief sich hingegen auf die Pressefreiheit und verweigerte jede Änderung des Artikels.
Entscheidung
Das BVerfG lehnte eine Verfassungsbeschwerde in der Sache ab, da der BGH bereits in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen abgelehnt hatte. Als Begründung führte das BVerfG aus, dass die beanstandeten Handlungen des Beklagten vom Recht auf freie Meinungsäußerung und auf freie Berichterstattung umfasst seien:
„So begegnet es keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt. Denn es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren. Die Pressefreiheit schützt – insoweit darüber hinausgehend – auch die bloß technische Verbreitung von Äußerungen Dritter, selbst soweit damit keine eigene Meinungsäußerung des Verbreiters verbunden ist.“
Der Grundrechtsschutz umfasse die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten und dieser beziehe sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung. Der beanstandete Link gehöre in diesem Sinne zum geschützten Bereich der freien Berichterstattung und ferner beschränke er:
„[…] sich nicht auf eine bloß technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden Internetseite, sondern erschließe vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen, in diesem Fall über das Herstellerunternehmen der Software.“
Des Weiteren betonte das BVerfG, dass gerade eine Berichterstattung über eine unzweifelhaft rechtswidrige Sache ein überwiegendes Informationsinteresse begründen kann. Durch die Setzung des Links sei auch nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerinnen vertieft worden seien, weil es dem durchschnittlichen Internetnutzer auch mittels Internet-Suchmaschine ohne Weiteres möglich ist, die Webseite des Softwareanbieters aufzufinden. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiege somit das Schutzinteresse der Musikindustrie.