In einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 10.01.2012 (Az.: 11 U 36/11) hat das Gericht entschieden, dass die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung nicht erstattungsfähig sind, wenn durch eine vorangegangene Eigenabmahnung der angestrebte Zweck bereits erreicht wurde.
Sachverhalt
Verschiedene Beiträge einer Rechteinhaberin aus einem von ihr verlegten Magazin wurden ohne ihre Zustimmung auf einer Webseite veröffentlicht. Daraufhin hatte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben zukommen lassen, in welchem sie auf die urheberrechtlich geschützten Inhalte sowie auf ihre Vertriebsrechte hinwies. Ferner forderte sie von der Beklagten eine Auskunft über die Anzahl der Seitenabrufe und eine Erklärung, dass die Beklagte keine weiteren Artikel mehr von der Klägerin ohne deren Zustimmung verwenden wird. Im Anschluss bot die Klägerin der Beklagten einen Lizenzvertrag für die genannten Inhalte an.
Die Beklagte, die dann mit einem anwaltlichen Schreiben antwortete, war der Auffassung, dass ein Anspruch auf eine Unterlassungserklärung nicht bestehe, jedoch werde sie zukünftig auf weitere Veröffentlichungen verzichten und ferner sei sie bereit, für die Vergangenheit eine der Nutzung entsprechende Vergütung zu zahlen (100,- Euro).
Die Klägerin zeigte sich wenig zufrieden mit diesem Ausgang und forderte die Beklagte nunmehr mit anwaltlicher Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Anschließend verlangte die Klägerin auch noch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Abmahnung.
Entscheidung
Das LG Frankfurt hatte diesen Anspruch in erster Instanz verneint. Das OLG ist der gleichen Auffassung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht führte aus, zwar kann der in seinen Rechten Verletzte nach dem Urhebergesetz Ersatz verlangen, jedoch nur „soweit die Abmahnung berechtigt ist“. Dies ist dann der Fall, wenn sie objektiv erforderlich ist, um den Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen.
Vorliegend war ein wiederholtes Anschreiben nicht erforderlich gewesen. Bereits das erste Anschreiben habe den Zweck einer Abmahnung erfüllt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sei zwar geeignet, die durch einen bereits erfolgten Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen, jedoch dann nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein Erlassvertrag zustande gekommen ist, der zu einem Verzicht der Klägerin auf weitergehende Ansprüche führt. Ferner sei unter dem Aspekt der „Waffengleichheit“ auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, sofort nach Erhalt des Schreibens der Beklagten auch einen Anwalt einzuschalten.
Fazit
Ob das Urteil zu einem Rückgang der Abmahnungen führen wird, bleibt abzuwarten. Festgehalten werden kann zunächst, dass wenn sich jemand in seinen Urheberrechten verletzt sieht, dem Verletzten zu raten ist, einen Anwalt aufzusuchen und nicht vorab eine private Abmahnung abzuschicken. Abschließend muss noch gesagt werden, dass eine private Abmahnung nicht gänzlich unsinnig ist, was durch die Entscheidung des OLG möglicherweise impliziert wird. Sie kann auch in einigen Fällen dazu führen, dass im Ergebnis für beide Parteien eine sachgerechtere Lösung erzielt wird.