Bundesnetzagentur verbietet hohe Portierungsgebühren

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Wer seinen Telefondienstanbieter wechselt, kann seine bisherigen Rufnummern grundsätzlich behalten, wenn der neue Anbieter deren Nutzung im Vertrag zusichert. Das gilt sowohl für das Festnetz als auch für das Mobilfunknetz. Die Mitnahme einer Rufnummer verursacht Kosten, die dem Endkunden in Rechnung gestellt werden können. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kann die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Höhe dieser Kosten überprüfen. Von diesem Recht hat sie kürzlich Gebrauch gemacht, indem sie ein Entgelt der Vodafone für die Mitnahme einer Mobilfunknummer für unwirksam erklärt hat. Die Gebühren seien zu hoch und müssten gesenkt werden.

Festnetz: maximal 9,61 Euro für Portierung

Nach der Beschwerde eines Verbrauchers hat die Bundesnetzagentur bereits 2018 eine Überprüfung des Entgelts im Festnetzbereich vorgenommen und ein Entgelt von 39 Euro für die Portierung einer Festnetznummer untersagt. Das Telekommunikationsunternehmen aus Schleswig-Holstein konnte diese Kosten im Prüfverfahren nicht nachweisen.

Daraufhin wurde für diesen Einzelfall ein Entgelt in Höhe von maximal 9,61 Euro (netto) bzw. 11,44 Euro (brutto) angeordnet. Auf Grund dieser Entscheidung haben auch andere Anbieter ihre Portierungsgebühren angepasst. Sollte Ihr Anbieter für die Mitnahme einer Festnetzrufnummer mehr als 9,61 Euro (netto) bzw. 11,44 Euro (brutto) verlangen, können Sie das der Bundesnetzagentur anzeigen.

Portierungsgebühren für Mobilfunk abgesenkt

Jetzt hat die BNetzA auch im Mobilfunkbereich ein Entgelt für unwirksam erklärt und ein abgesenktes Entgelt von maximal 3,58 Euro (netto) angeordnet. Die Höhe des Entgelts wurde anhand eines europäischen Preisvergleichs ermittelt. Auch in diesem Fall – es ging um Vodafone – dürfte die Entscheidung eine Signalwirkung für alle anderen Mobilfunkdiensteanbieter haben, denn die Entgelte aller am Markt tätigen Provider seien laut BNetzA jetzt „anhand der nunmehr ermittelten Preisobergrenze“ zu bemessen.

Es geht es in diesem Fall allerdings nicht um die Portierungsgebühr, die Vodafone einem Kunden in Rechnung gestellt hat, sondern um Gebühren für einem anderen Provider. Da die zwischen den Anbietern vereinbarten Entgelte jedoch üblicherweise an die Endkunden weitergereicht werden, wird die Bundesnetzagentur auch die Gebühren für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer überprüfen, die Anbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen. Nach der jetzigen Entscheidung sind auch dort deutliche Absenkungen zu erwarten.

Was ist bei der Mitnahme der Rufnummer zu beachten?

Wenn Sie Ihre Rufnummer beim Wechsel des Anbieters behalten möchten, müssen Sie die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Ihr neuer Anbieter stimmt die Portierung dann mit dem bisherigen Anbieter ab. Die Aktivierung einer Rufnummer erfolgt in der Regel innerhalb eines Tages, sodass Ihre Telefonverbindung beim Anbieterwechsel nicht lange unterbrochen wird.

Wenn Sie nur einen Tarifwechsel vornehmen, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Beibehaltung der Rufnummer. Ihr Anbieter kann Ihnen aber eine Beibehaltung der Rufnummer ermöglichen.

Für einen möglichst schnellen und reibungslosen Portierungsprozess im Festnetz sollten Sie Ihren Vertrag mit dem bisherigen Anbieter am Tag der Portierung bereits beendet haben und mit dem neuen Anbieter einen Vertrag abgeschlossen haben, der die Nutzung Ihrer bisherigen Rufnummer ab Vertragsbeginn beinhaltet. Im Mobilfunknetz ist eine Beendigung des bisherigen Vertrags für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer nicht unbedingt erforderlich. Die Anbieter ermöglichen eine Portierung in der Regel auch noch bis zu 90 Tage nach Vertragsende.

Für die Portierung müssen Ihre Kundendaten beim bisherigen und beim neuen Anbieter genau übereinstimmen. Aktualisieren Sie also, wenn nötig, vor der Kündigung des Vertrags beim bisherigen Anbieter Ihre Daten.