BVVG – Die unzulässigen Entschädigungszahlungen für Windenergieanlagen

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Die Klauseln der BVVG

Seit Ihrer Gründung im Jahr 1992 ist die Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG) mit der Privatisierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen aus staatlichen Eigentum betraut. Nutzflächen, die nicht an ehemalige Eigentümer übertragen werden können, werden im Wege des Verkaufs privatisiert. Bei den Käufern handelt es sich meist um die Pächter der Grundstücke. Aber auch jedem anderen Interessierten steht die Kaufmöglichkeit offen. Die Grundstücke haben oft eine attraktive Lage und  auch die Verkaufsmodalitäten sind durchaus attraktiv. Daher wundert es auch nicht, dass viele Pächter und zukünftige Bauern die Chance nutzen landwirtschaftliche Nutzflächen zu attraktiven Konditionen zu erwerben.

Günstige Konditionen und gute Lage

Die günstigen Lagen und die attraktiven Konditionen sind jedoch nur die Hälfte der Verträge. Die andere Seite ist, dass die Verträge eine relativ lange Bindungsfrist enthalten. Diese beträgt in der Regel 10 Jahre. Während dieser Bindungsfrist verpflichtet sich der Erwerber die Nutzflächen ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung zu verwenden. Auch in Bezug auf einen Verkauf der Flächen besteht zumeist eine Bindungsfrist. Der Verkauf ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch ist die BVVG innerhalb der Bindungsfrist an dem Verkaufserlös zu beteiligen.

Die Entschädigungsklauseln

Ähnlich verhält es sich, wenn der Grundstückskäufer die Nutzflächen anders als zur landwirtschaftlichen Nutzung verwendet. Konkret geht es um die Nutzung der Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. In vielen Fällen stellt sich die Nutzung zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken als durchaus wirtschaftlicher dar als die vertraglich vorausgesetzte Nutzung. Werden Windenergieanlagen betrieben, erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung allein für die Nutzung durch den Windanlagenbetreiber und darüber hinaus erhält der Grundstückseigentümer eine Summe für den eingespeisten Strom. Allerdings verlangt die BVVG hierbei, aufgrund der Bindungsklauseln bis zu 75% des erwirtschafteten Gewinns. Dies nicht nur bis zum Ende der Bindungsfrist, sondern auch darüber hinaus, Was bedeutet, dass die Bindungsfristen quasi unendlich verlängert werden könnten.

Die Vertragsbindung auflösen

Viele Erwerber sehen diese Einschränkungen in der Verwertbarkeit der Grundstücke als ungerecht und zu einengend an. So sah es auch das Landgericht und das Kammergericht in Berlin. Im konkreten Fall hatte ein Grundstücksbesitzer gegen die Entschädigungszahlung geklagt. Er sollte eine erhebliche Summe an Entschädigung an die BVVG zahlen, weil er Windenergieanlagen auf dem Grundstück errichten ließ. Zur Begründung der Gerichtsentscheidung führte sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht an. Dass diese Klauseln den Grundstücksinhaber „unangemessen benachteiligen“. Die Folge dieser Entscheidungen ist, dass die BVVG keinen Anspruch auf die Entschädigung hat. Für die Grundstücksinhaber bedeutet dies, dass sie keine Entschädigungszahlungen an die BVVG leisten müssen. Darüber hinaus bestehen gute Chancen die bereits gezahlten Entschädigungen zurück verlangen zu können.

Vertrag mit der BVVG geschlossen?

Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN überprüft Ihren Grundstückskaufvertrag auf unwirksame Klauseln und unterstützt Sie gern bei der Rückforderung bereits gezahlter Entschädigungen. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Erstberatung geben wir Ihnen einen ersten Überblick zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und Ihren Erfolgsaussichten.