Die Nutzung von Smart TVs wird immer beliebter, da Verbraucher so über das Fernsehgerät das Internet und zahlreiche Zusatzfunktionen nutzen können. Doch wie sicher sind die Daten der Verbraucher bei der Nutzung von Smart TVs und sind die Datenschutzbestimmungen ausreichend? Mit dieser Frage beschäftigte sich aktuell das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a.M.) im Rechtsstreit der Verbraucherzentrale gegen Samsung Deutschland.
Kritik an Datenschutzbestimmungen von Samsung
Die Verbraucherzentrale kritisierte Samsung Deutschland wegen der Nutzung von Daten seiner Kunden und der Zulässigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es rügte insbesondere die Nutzung ohne die Zustimmung zu den AGB von Samsung, die Nutzung nach der Zustimmung zu den AGB und die Registrierung bei Smart Hub.
Smart TVs, Fernsehgeräte mit Sonderfunktionen
Samsung Deutschland vertreibt Smart TVs, welche internetfähig sind. Diese arbeiten nach einem bestimmten Standard, kurz HbbTV. Dadurch können Fernsehsender beispielsweise Mediatheken oder Nachrichtenticker zusätzlich zum normalen TV-Programm anzubieten. Das geschieht durch einen im Gerät integrierten Webbrowser. Das HbbTV wird am Smart TV durch Drücken des sogenannten „Red Button“ aktiviert.
Das Unternehmen verwendet ein Programm mit dem Namen „Smart Hub“, welches dem Verbraucher Zusatzfunktionen zum normalen Fernsehen bietet. Er kann über das Gerät auch eine digitale Videothek und Apps wie Facebook oder Skype nutzen.
Verbraucherzentrale testet Smart TV von Samsung
Die Verbraucherzentrale erwarb einen Smart TV von Samsung und führte Tests durch. Sie stellte fest, dass in der Aufbauanleitung kein Hinweis auf Nutzungsbedingungen oder eine Datenschutzerklärung enthalten ist. Beim ersten Einschalten war die HbbTV-Funktion bereits installiert und aktiviert, konnte aber über den Menüpunkt „Datendienste“ ausgestellt werden. Es war aber nicht erkennbar, ob die Funktion aktiv ist oder nicht. Weiterhin wird eine Verbindung mit einem Samsung-Server hergestellt, der die Firmware auf Aktualität prüft, die Region, in der der Nutzer sich befindet, feststellt und die richtige Sprachfassung der AGB ermittelt, wofür die IP-Adresse des Kunden genutzt wird.
Wenn dem Verbraucher die AGB und die Datenschutzrichtlinien eingeblendet werden, blickt er auf insgesamt 399 Seiten Fließtext, von denen 56 Seiten die Nutzung der Smart Hub-Funktion beschreiben. Die Abschnitte sind nicht separat auswählbar. Außerdem können die Datenschutzerklärungen oder AGB nicht gespeichert oder ausgedruckt werden. Sie können aber nachträglich noch abgerufen bzw. auf der Samsung-Website nachgelesen werden.
Daher mahnte die Verbraucherzentrale Samsung Deutschland ab und rügte eine Verletzung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den Normen des Telemediengesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Verbraucherzentrale hat keinen Anspruch
Das Gericht kam in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil zu dem Entschluss, dass der Verbraucherzentrale die geltend gemachten Ansprüche wegen der Erhebung von Daten und der Verwendung der IP-Adresse der Verbraucher vor Zustimmung nicht zustehen. Die Verbraucherzentrale hatte vorgetragen, dass die HbbTV-Funktion des Smart TVs bereits bei Inbetriebnahme aktiviert sei und dass Daten nach dem Anschluss des TVs ans Internet übertragen werden, ohne den Verbraucher zu informieren. Dem ist laut Gericht entgegenzuhalten, dass bei der Nutzung der HbbTV-Funktion kein Datenverkehr zwischen Verbraucher und Samsung stattfindet, da Samsung keine solchen Dienste anbietet. Ein Datenaustausch zwischen Verbraucher und Fernsehsender liegt bei der Nutzung von HbbTV dagegen ganz klar vor.
Daraus folgt, dass Samsung keine Pflicht nach § 13 Telemediengesetz (TMG) hat, wonach der Dienstanbieter den Verbraucher über die Datennutzung aufklären muss. Dabei ist nach § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf eine verantwortliche Stelle abzustellen. Das ist jede Person oder Stelle, die die Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt. Vorliegend erhält Samsung aber keine Kenntnis oder Verfügungsmacht über die IP-Adressen, die zwischen Nutzer und dem Anbieter von HbbTV-Diensten ausgetauscht werden, sodass keine Datenerhebung vorliegt, für die das Unternehmen haftbar wäre.
Datenschutzerklärungen von Samsung weisen Schwächen auf
Das LG Frankfurt a.M. stellte allerdings fest, dass die von Samsung Deutschland verwendeten AGB und Datenschutzbestimmungen nicht ganz fehlerfrei sind. Denn 56 Seiten Fließtext auf dem Bildschirm des Smart-TV, in dem die AGB und Datenschutzbestimmungen für die Nutzung von „Smart Hub“ beschrieben werden, sind zu umfangreich und können von Verbrauchern nur sehr schwer erfasst werden. Samsung darf daher künftig keine AGB mehr verwenden, die wegen ihres großen Umfangs und der Art und Weise, wie sie präsentiert werden, vom Verbraucher nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können.
Außerdem darf das Unternehmen bei Inbetriebnahme des Geräts vor Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie von Smart Hub und vor Aktivierung der Funktion keine personenbezogenen Daten der Verbraucher erheben. Der Verbraucher muss schon vor Beginn des Nutzungsvorgangs über Art und Umfang der Datenerhebung bzw. Datennutzung aufgeklärt werden. Weiterhin muss eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erfolgen. Das Gericht rügte diesbezüglich Klauseln über die Datenverwendung und Datenweitergabe. Diese sind nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. ebenfalls nicht zulässig. Insbesondere ist die von Samsung verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und Datenverwendung nicht mit den gesetzlichen Anforderungen konform.
Samsung muss Verbraucher über Datennutzung aufklären
Auch wenn Samsung laut LG Frankfurt a.M. nicht dazu verantwortlich ist, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen, besteht für Samsung Deutschland eine Pflicht zur Aufklärung der Verbraucher über die Gefahren eines Datenaustauschs bei Verwendung des Smart TVs.
Denn auch wenn die Internetfunktion nicht genutzt wird, ist eine Datenerhebung möglich, wodurch der Verbraucher beeinflusst werden kann und worüber er im Zweifel auch keine Kenntnis hat. Bevor Daten übertragen werden, müssen Verbraucher daher informiert werden und die Möglichkeit zur Einwilligung bekommen. Der Verbraucher muss den Smart TV auch allein als TV-Gerät nutzen können, ohne eine Datenübertragung.