Die Gebühr für die Rückzahlung des Handy-Guthabens bei Ende eines Prepaid-Vertrags ist unwirksam

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27.03.2012 (Az.: 2 U 2/11) eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen stattgegeben. Mit dem Urteil hat das Gericht klargestellt, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrags verlangen kann.

Sachverhalt

Ein Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein hatte verschiedene Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, die u.a. ein „Dienstleistungsentgelt“ in Höhe von 6 € bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens vorsahen. Der Bundesverband hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt, weil diese Klausel aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligen würde. Des Weiteren hatte der Bundesverband beanstandet, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen (so genannte Prepaid-Tarife und Postpaid-Tarife) nach der Preisliste des Mobilfunkanbieters für eine „Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden“ ein Betrag von 19,95 und als „Mahngebühr“ ein Betrag von 9,95 Euro erhoben werden würde. Der Anbieter hatte seine Tarife sogar als „einfach, ehrlich, günstig“ beworben.

Entscheidung

Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens zu den Pflichten des Anbieters gehört. Der Mobilfunkanbieter scheiterte somit auch in zweiter Instanz. Das Gericht führte aus, dass die Klauseln, die der Bundesverband beanstandet hatte, gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen würden. Der Kunde habe, so das Gericht, auch nach Beendigung des Vertrags einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens. Dieser Anspruch müsse auch nicht gesondert in den Vertragsbedingungen geregelt sein. Die Auszahlung des Restguthabens sei keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen könne.  Der Mobilfunkanbieter versuche somit ein Entgelt für die Erfüllung seiner eigenen Pflichten zu erheben, die aber mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei.

Ferner hat das Gericht festgestellt, dass die Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften völlig überhöht sind. Sie würden den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen, denn:

eine Mahnung verursache als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Rationalisierungsmöglichkeiten durch ein Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das Eintüten sowie Portokosten.“

Bei einer Rücklastschrift würden Bankgebühren von höchstens 8,11 Euro entstehen. Hierzu kämen dann aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für den Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt ist.

Fazit

Eine durchaus begrüßenswerte Entscheidung des Gerichts. Einige Anbieter haben gerade bei den Rücklastschriften hohe Gebühren festgeschrieben. Es ist daher zu erwarten, dass die Anbieter in der nächsten Zeit ihre Gebührentabelle überarbeiten werden, was eine gute Nachricht für die Kunden ist.