EuGH: Unwetter, Streik oder Hochwasser – Deutsche Bahn muss jetzt immer zahlen

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Die Deutsche Bahn musste bisher nur für Verspätungen zahlen, wenn die Verspätungen selbst verursacht waren. Doch der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass auch Verspätungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, Erstattungsansprüche auslösen. Wir klären auf, wie Sie an Ihre Entschädigung kommen.

Egal ob Schnee oder Streik – die Deutsche Bahn muss nach einem Urteil des EuGH bei Verspätungen von über 60 Minuten mindestens ein Viertel des Fahrpreises erstatten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az: C-509/11) hat entschieden, dass Klauseln in Bahnbeförderungsbedingungen unwirksam sind, soweit Fahrpreiserstattungen wegen Verspätungen durch höhere Gewalt ausgeschlossen werden. Das Urteil, das auf Vorlage österreichischer Gerichte ergangenen ist, hat auch direkte Auswirkungen auf die Deutsche Bahn. Das Urteil gilt auch rückwirkend für alle Verspätungsfälle, die innerhalb des vergangenen Jahres aufgetreten sind.

Unabhängig von dem Grund, weshalb die Verspätung aufgetreten ist, hat die DB bei Verspätungen nun eine Entschädigung zu zahlen. Und das auch rückwirkend. Bei Verspätungen über einer Stunde hat der Fahrgast einen Anspruch auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Fahrpreises. Bei Verspätungen von über zwei Stunden erhält der Kunde sogar die Hälfte des Fahrpreises zurück. Auch Verspätungen, die aufgrund des Hochwassers im Sommer 2013 aufgetreten sind, sind entschädigungspflichtig. Wichtig ist, dass der Fahrgast sich die Verspätung beim Bahnpersonal bestätigen ließ, oder die Verspätung anders nachvollziehen lässt. Hierzu stellt die DB auf ihrer Internetseite das sogenannte Fahrgastrechte-Formular bereit, das der Fahrgast ausfüllen und an die DB senden muss. Die Adresse lautet:

Servicecenter Fahrgastrechte

60647 Frankfurt am Main.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der DB.