Richter in Elternzeit verlängert Untersuchungshaft

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Das Bundesjustizministerium will die Strafprozessordnung reformieren. Nachdem Referentenentwurf sollen Gefangene bis zu zwei Monate länger in Untersuchungshaft sitzen müssen, wenn während der Hauptverhandlung einer der Richter oder Schöffen in Elternzeit geht.

Voraussetzung ist allerdings, dass es bis zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zehn Verhandlungstage gab. Nach § 229 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine derartige fristhemmende Unterbrechung bisher nur bei Krankheit des Angeklagten, des Richters oder der Schöffen möglich – und bisher nur bis zu sechs Wochen. Diese Frist soll auf bis zu zwei Monate ausgeweitet werden und auch für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit gelten. Der Gesetzgeber will hierdurch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken.

Experten kritisierten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht zu Lasten der Interessen der Angeklagten gehen könnten.