TÜV überzogen – was ist jetzt zu tun?

Veröffentlicht am in Verkehrsrecht

Ein gültiger TÜV ist die Voraussetzung dafür, sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu nutzen. Doch viele Autobesitzer vergessen die Hauptuntersuchung (HU) – obwohl das Datum für die technische Überprüfung auf der Plakette am Fahrzeug abgelesen werden kann und in der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist. Wer den Termin für die Haupt- und/oder Abgasuntersuchung überzogen hat, sollte sich schnellstmöglich um eine neue Plakette bemühen, sonst drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und im Schadensfall sogar Probleme mit der Kfz-Versicherung.

Hauptuntersuchung beim TÜV: Alle zwei Jahre wieder

Bei neuen Pkw ist die Hauptuntersuchung in Deutschland nach drei Jahren und anschließend in der Regel alle zwei Jahre fällig. Wenn es nichts zu beanstanden gab, bringt der Prüfer am Nummernschild auf der Rückseite des Autos eine neue TÜV-Plakette an. Wurden am Fahrzeug Mängel festgestellt, werden sie vom Sachverständigen im Protokoll der Hauptuntersuchung notiert. Das Protokoll bekommt der Fahrzeughalter dann ausgehändigt.

Bei der HU wird zwischen geringfügigen Mängeln (GM) und erheblichen Mängeln (EM) unterschieden. Bei erheblichen Mängeln verweigert der TÜV die Prüfplakette und das Fahrzeug muss zur Nachuntersuchung. Der Gesetzgeber gibt Autofahrern vier Wochen Zeit, um die Mängel zu beheben. Innerhalb der vier Wochen muss die Prüfstelle die gefundenen Mängel erneut überprüfen.

TÜV-Termine müssen eingehalten werden

Wer den Prüfungstermin überzieht, hat vom TÜV selbst keine Nachteile zu erwarten. Die Prüfstellen erheben keine Strafen, wenn man mit überzogener Plakette kommt. Allerdings wird die Plakette in dem Fall nicht auf das aktuelle Datum ausgestellt, sondern auf den Monat rückdatiert, in dem man beim TÜV hätte sein müssen. Fällt man ohne gültige Plakette allerdings bei einer Polizeikontrolle auf, wird in der Regel ein Bußgeld fällig.

Deshalb sollten sich Autofahrer auf direktem Weg zur Prüfstelle begeben oder das Auto lieber stehen lassen, wenn das gerade nicht möglich ist. Fährt man mit abgelaufener Plakette, drohen nämlich bis zu 75 Euro Geldstrafe und zwei Punkte in Flensburg. Kommt es zu einem Unfall, können selbst Unschuldige eine Teilschuld von der Versicherung zugewiesen bekommen – vor allem, wenn sich herausstellt, dass das Auto Mängel aufweist, die der TÜV erkannt hätte. Ein Bußgeld ist schon ab dem ersten Tag nach dem Vorführmonat fällig.

Auch bei der Fahrt zur Prüfstelle besteht ein Risiko, denn im Fall einer Polizeikontrolle ist es unerheblich, ob man gerade auf dem Weg zum TÜV ist oder schon einen Termin vereinbart hat. Es empfiehlt sich daher, die nächstgelegene Prüfstelle anzufahren. Haupt- und Abgasuntersuchungen können neben dem TÜV unter anderem auch von der DEKRA, der Gesellschaft für technische Überwachung (GTÜ) und der KÜS durchgeführt werden. Auch eine Kfz-Werkstatt kann die Prüfung übernehmen.

TÜV mehrere Monate überzogen – welche Strafen drohen?

Wenn der TÜV-Termin zu lange überzogen wurde, hat das schwerwiegende Konsequenzen. Bei einer Kontrolle hängt die Höhe des Ordnungsgelds davon ab, wie lange das Fahrzeug bereits ohne gültige TÜV-Plakette auf den Straßen unterwegs ist. Unter einem Monat ohne Plakette ist in der Regel nur eine Ermahnung der Polizei zu befürchten und die Aufforderung, den TÜV umgehend nachholen zu lassen.

Hat man den TÜV-Termin allerdings schon einige Monate überzogen, kommt man nicht so glimpflich davon. Wer den Termin zum Beispiel drei Monate überzogen hat, muss mit einem ein Ordnungsgeld von 25 Euro rechnen. Ab vier Monaten kommt zum Bußgeld von 40 Euro noch ein Punkt in Flensburg hinzu. Ab acht Monaten wird es richtig teuer: Dann sind es bereits 75 Euro und zwei Punkte. Es ist also sinnvoll, den Termin einzuhalten. Wer zu spät dran ist, kann ein Bußgeld verhindern, indem er das Fahrzeug zur Werkstatt transportieren lässt, statt es selbst zu fahren.

Was viele nicht wissen: Jedes angemeldete Auto muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Prüfstelle – auch wenn es auf einem Privatgrundstück abgestellt ist. Für die HU ist nicht die tatsächliche Nutzung des Kraftfahrzeugs ausschlaggebend, sondern die rechtlich zulässige.