Die Verweisungsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Veröffentlicht am in Versicherungsrecht

Die Anforderungen an die Arbeitnehmer steigen ständig und werden dabei immer komplexer. Viele können im Laufe ihres Arbeitslebens den Anforderungen infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht mehr gerecht werden. Die Arbeitnehmer werden also unfähig ihren Beruf auszuüben. Sie werden berufsunfähig. Gut wenn man für diesen Fall vorgesorgt und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Diese Versicherung greift bei Berufsunfähigkeit, um einen finanziellen und sozialen Abstieg zu verhindern.

Nach der Berufsunfähigkeit folgt die Verweisung

Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit stellen viele Versicherte jedoch fest, dass die Versicherungen anstatt die Versicherungsleistung zu erbringen die Betroffenen in andere Berufe verweisen. Daraus folgt eine Vielzahl von Problemen für die Betroffenen. Schon allein der Bewerbungsprozess stellt eine enorme Hürde dar. Viele Betroffene waren derart lang in ihrem alten Beruf tätig, das die Aussichten auf einen neuen Beruf verschwindend gering sind.

Aber auch, wenn es den Betroffenen gelingt eine neue Anstellung zu ergattern, sehen sich die Betroffenen oft mit völlig neuen Arbeitsabläufen, Organisationsstrukturen und einem ungewohnten Arbeitsumfeld konfrontiert. Da stellt sich schnell die Frage ob eine Verweisung überhaupt zulässig ist. Bei den Verweisungsklauseln werden grundsätzlich zwei Arten unterschieden. Die Älteren und die neuen Verweisungsklauseln. Die neueren entspringen den Musterbedingungen für Berufsunfähigkeitsversicherungen aus dem Jahr 2013.

Ältere Verweisungsklauseln

Die älteren Klauseln stellen darauf ab, „das die Person außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und ihren bisherigen Lebensstellung entspricht“. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden kann welche die gleiche Ausbildung und Fähigkeiten voraussetzen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung verkommt hier schnell zu einer faktischen Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Die Möglichkeit der Verweisung wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass die Tätigkeit weder deutlich höhere noch deutlich geringere Kenntnisse und Erfahrungen erfordern. So kann ein mitarbeitender Inhaber eines Handwerksbetriebs nicht auf eine Beratungstätigkeit im Einzelhandel verwiesen werden. Wohingegen eine im Landgasthof tätige Serviererin auf eine Tätigkeit bei der Telefonauskunft verwiesen werden kann. Auf welche Tätigkeiten die Versicherung verweisen kann ist bei diesen Klauseln abhängig von der Ausbildung, den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen des Versicherten.

Zu beachten ist, dass die Tätigkeit aber auch der „bisherigen Lebensgestaltung“ entsprechen muss. Dies bedeutet wiederum, dass nicht auf eine Tätigkeit, welche Nachts verrichtet wird, verwiesen werden kann, wenn der Betroffene nur tagsüber tätig war. Auch darf das Gehaltsniveau nicht deutlich unter dem liegen, was der Betroffene vorher erwirtschaften konnte. Weiter zu berücksichtigen sind das soziale Ansehen der Tätigkeit sowie mögliche Aufstiegschancen. Auch diese Faktoren dürfen nicht erheblich von denen der früheren Tätigkeit abweichen.

Neuere Verweisungsklauseln

Die neueren Verweisungsklauseln stellen darauf ab, „dass nicht eine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann, welche der bisherigen Lebensgestaltung des Versicherten entspricht.“ Anders als bei den älteren Verweisungsklauseln kommt es dabei nicht auf die Ausbildung und die Fähigkeiten an, sondern nur noch auf die Vereinbarkeit der neuen Tätigkeit, mit der bisherigen Lebensgestaltung.

Gleichwohl verbergen sich hinter diesen Klauseln keine geringeren Probleme für die Betroffenen. Eine Verweisung ist nur dann zulässig, wenn unter Beachtung aller relevanten Aspekte eine Verweisung als zumutbar erscheint. Es darf demnach nicht auf jede denkbare Tätigkeit verwiesen werden. Zu beachten sind hier das soziale Ansehen der Tätigkeiten, zumutbare Arbeitswege, Verdienstmöglichkeiten sowie die Arbeitsmarktlage. Eine Verweisung in eine Tätigkeit, welche einen völlig anderen sozialen Stellenwert geniest ist daher unzulässig. Ebenso unzulässig sind grundsätzlich Verweisungen mit einem deutlich erhöhtem Arbeitsweg oder gar einem Ortswechsel.

Darüber hinaus sind Verweisungen unzulässig welche deutliche Einbußen bei den Verdienstmöglichkeiten mit sich bringen oder in Tätigkeiten deren Vorhandensein derart gering ist, das es für diese praktisch kein Arbeitsmarkt existiert.

Verweisung und Beweislast

Wann eine Verweisung, gleich ob nach den älteren oder den neueren Klauseln, als zumutbar anzusehen ist, entscheidet sich also nach den Vertragsbedingungen und dem Einzelfall. Wer welchen Umstand zu beweisen hat, ist dabei klar geregelt. Der Versicherte hat zunächst nur darzulegen, dass die Berufsunfähigkeit vorliegt und dass er nicht fähig ist eine andere Tätigkeit auszuüben.

Daraufhin hat die Versicherung zu beweisen, welche Tätigkeiten für den Betroffenen in Betracht kommen. Dabei bedarf es jedoch erhöhter Sorgfalt. Nicht nur ist darzulegen, dass der Betroffene eine andere Tätigkeit grundsätzlich ausüben kann. Auch ist darzulegen, dass die neue Tätigkeit in Bezug auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der bisherigen Lebensgestaltung nahezu der früheren Tätigkeit entspricht. Erst wenn dieser Beweis lückenlos erbracht wird, ist die Versicherung berechtigt den Betroffenen auf eine andere Tätigkeit zu verweisen.

Hilfe für die Betroffenen und Kosten

Mithin bleibt noch die Frage, wie man sich gegen eine drohende oder bereits erfolgte Verweisung wehren kann. Die einzelnen Versicherungsbedingungen unter juristischen Aspekten zu betrachten, stellt für die meisten Menschen eine fast unlösbare Aufgabe dar. Es kann daher empfohlen werden frühzeitig juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung werden zumeist von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Somit entstehen dem Betroffenen, über eine mögliche Selbstbeteiligung hinaus, keine Kosten. Im Falle, dass der Rechtsstreit gewonnen wird, wird die Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet sämtliche Kosten zu tragen.

Wenn auch Sie Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei für Verbraucherrecht VON RUEDEN gern zur Verfügung. Die Kanzlei VON RUEDEN vertritt eine Vielzahl von Versicherungsnehmern und stellt sich hierbei als kompetenter Partner der Versicherten heraus. Profitieren auch Sie von dieser Kompetenz und Erfahrung. Vereinbaren Sie ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch. Die Anwälte der Kanzlei VON RUEDEN stehen Ihnen unter info@rueden.de sowie 030 / 200 590 770 zur Verfügung.