In den Jahren 1994 bis 2007 haben auch eine Vielzahl deutscher Kunden Lebensversicherungsverträge mit der in Luxemburg ansässigen Lombard International Assurance S.A. abgeschlossen. Um in den Genuss steuerrechtlicher Vorteile zu gelangen, wurde hierbei häufig eine fünfjährige Prämienzahlung vereinbart, wobei der Versicherungsnehmer die erste Prämie sofort in den Versicherungsvertrag und das dortige Depot einzahlte und in Höhe des weiteren zu zahlenden Betrages ein weiteres Depot eröffnet wurde, aus dem die folgenden vier Prämien entnommen wurden.
Häufig wurde nach Ablauf von 12 Jahren eine positive Rendite erzielt. Wird der Vertrag nunmehr gekündigt, so erhält der Versicherungsnehmer einen Rückkaufswert der in seiner Höhe in etwa dem Depotwert entspricht.
Ein Widerspruch oder Rücktritt kann sich dennoch sehr lohnen!
Ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Loslösungsrecht belehrt worden, so hat die Frist nicht zu laufen begonnen und je nach Vertrag kann ein Widerspruch oder Rücktritt auch heute noch erklärt werden. Die Rechtsfolgen sind nahezu identisch, sodass die nachführenden Ausführungen übertragbar und nur beispielhaft zu verstehen sind.
Wird dem Lebensversicherungsvertrag widersprochen, dann erhält der Versicherungsnehmer zunächst alle eingezahlten Prämien (abzüglich der Risikoanteile) zurück. Diese sind mit Nichten vollständig in dem Depot verblieben und somit auch in dem Depotwert mit Nichten vollständig enthalten. Vielmehr hat die Lombard International Assurance S.A. hieraus Verwaltungsgebühren und zusätzlich Vermögensverwaltungsgebühren entnommen. Legt man eine Einzahlung von insgesamt 500.000 EUR verteilt auf 5 jährliche Prämien in Höhe von je 100.000 EUR und eine Verwaltungs- bzw. Vermögensverwaltungsgebühren von jährlich 0,85 % zugrunde, so ergeben sich nach 12 Jahren Laufzeit Gebühren in Höhe von über 43.000 EUR. Auch diese sind als Teil der eingezahlten Prämien bei einem Widerspruch an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen.
Daneben hat der Versicherungsnehmer bei einem Widerspruch einen Anspruch auf Nutzungsersatz. Das bedeutet, dass die Lombard Assurance die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen zu erstatten hat. Dies ist zumindest der Depotgewinn.
Die Folge ist, dass der Versicherungsnehmer, der einen Widerspruch erklärt, den ihm auch bei einer Kündigung zustehenden Depotwert ausgezahlt bekommt (bzw. bei einem Widerspruch nach vorheriger Kündigung behalten darf) und zusätzlich die von der Versicherung dem Depot entnommenen Gebühren (im obigen Beispiel 43.000 EUR) fordern kann.
Zudem könnte die Versicherung je nach Fallgestaltung auch aus den entnommenen Gebühren zusätzlich Nutzungen gezogen haben, die sodann ebenfalls dem Versicherungsnehmer auszukehren wären. Denn mit denjenigen veranschlagten Gebühren, die nicht der Kostendeckung dienten sondern von der Versicherung selbst gleichsam anderweitig angelegt wurden, könnten zusätzlich Renditen erwirtschaftet worden sein.
Auf Augenhöhe mit der Versicherung
Dies klingt auf den ersten Blick sehr kompliziert und ist von den Versicherungskunden – ebenso wie das Vertragskonstrukt häufig selbst- nur schwer zu verstehen. Lassen sich Versicherungsnehmer aus diesem Grunde trotz einer noch heute bestehenden Loslösungsmöglichkeit von der Geltendmachung ihrer Rechte abhalten, so profitiert hiervon die Versicherung.
Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN bietet Ihnen eine kostenlose Überprüfung Ihres Vertrages im Hinblick auf einen heute noch möglichen Widerspruch oder Rücktritt. Hierfür senden Sie uns bitte ihre Unterlagen (Antrag auf Abschluss der Versicherung, Versicherungsschein nebst Anschreiben, ausgefüllter Fragebogen den Sie auf unserer Homepage herunterladen können).
Sollten Sie uns anschließend mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, so können wir für Sie etwaige weitere nötige Auskünfte bei der Versicherung einholen und Ihre Ansprüche notfalls auch und mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens gerichtlich geltend machen. Gleichsam ermöglicht die zeitnahe Einholung einer kostengünstigeren versicherungsmathematischen Stellungnahme bereits außergerichtlich mit der Versicherung auf Augenhöhe zu kommunizieren und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.