AGB Klauseln und ihre Tücken

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Bochum entschied in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az.: 12 O 170/11), dass eine Klausel zur Erhöhung des Verkaufspreises nach erfolgtem Vertragsabschluss in Onlineshop AGB unwirksam sein kann.

Sachverhalt

Herr L., Betreiber eines Onlineshops, hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgeführt, die besagte, dass „bei einer Erhöhung der Herstellerpreise L berechtigt ist, eine der Erhöhung der Herstellerpreise entsprechende Erhöhung vereinbarter Preise bei Aufträgen mit einer drei Monate übersteigenden Lieferfrist vorzunehmen.

Entscheidung

Das Bochumer Landgericht entschied jedoch, dass diese Klausel für einen sogenannten B2C-Verkauf nicht nur unzulässig, sondern darüber hinaus auch wettbewerbswidrig ist. Denn laut dem BGB sind jegliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§§ 307 Absatz 1 BGB).

Zudem ist jede Klausel unwirksam, deren Bestimmung es vorsieht, kurzfristig das Endgeld für Waren oder Leistungen zu erhöhen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen (309 Nr. 1 BGB). Dies gilt auch – entgegen der Annahme des Herrn L. – wenn zwischen den Vertragspartnern eine gesonderte Lieferzeit bestehen sollte.

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