Amazon-Prime Bestellbutton ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat Anfang März 2016 entschieden, dass der von Amazon verwendete Bestellbutton für den Dienst „Amazon-Prime“ mit der Aufschrift Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ wettbewerbswidrig ist.

Amazon bewirbt Premium-Mitgliedschaft

Amazon veräußert Waren über das Internet und stellt seinen Kunden darüber hinaus eine Premium-Mitgliedschaft (Amazon-Prime), einen Streaming-Dienst und einen DVD-Verleih zur Verfügung. Die angebotenen Dienste können in der Regel nur gegen Entgelt erworben und genutzt werden. Der Bestellvorgang erfolgt dabei in mehreren Schritten. Zunächst wählt der Kunde eines der Angebote aus, trägt die Pflichtangaben ein und muss diese Angaben in einem weiteren Schritt bestätigen.

Für die Amazon-Prime-Mitgliedschaft bietet Amazon einen gratis Probemonat an. Nach diesem Monat ist das Abo dann kostenpflichtig. Für dieses Probeabo verwendet Amazon einen Bestellbutton mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale mahnte Amazon wegen der Verwendung des Bestellbuttons ab. Er sieht darin eine Irreführung der Kunden und verlangte daher von Amazon die Unterlassung der Verwendung der Schaltfläche und Erstattung der Abmahnkosten.

OLG Köln hält Amazon-Prime Bestellbutton für wettbewerbswidrig

Das OLG Köln bejahte eine Wettbewerbswidrigkeit des Bestellbuttons für „Amazon-Prime“.

Es liegt ein Verstoß gegen § 312 j Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher bei einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung im elektronischen Geschäftsverkehr über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistungen, den Gesamtpreis und die Vertragsdauer klar und deutlich informieren. Der Verbraucher muss nach § 312 j Abs. 3 BGB ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet, da es sich um eine Bestellsituation im elektronischen Geschäftsverkehr handelt.

Die vom Unternehmen verwendete Schaltfläche muss gut lesbar und mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein. Die hier verwendete Beschriftung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ verstößt somit gegen die genannten Informationspflichten. Daher muss Amazon gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 3a UWG, § 312 j BGB die Nutzung der Schaltfläche unterlassen und die Abmahnkosten tragen.

„Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ – kein eindeutiger Wortlaut

Der von Amazon gewählte Wortlaut „jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ ist nicht eindeutig genug, um die Zahlungspflicht erkennen zu lassen. Dabei ist unerheblich, dass das Angebot zunächst dreißig Tage lang kostenlos zur Verfügung gestellt wird und die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Kunde das Probeabonnement kündigt. Auch in diesem Fall trifft Amazon die Informationspflicht aus § 312j Abs. 3 BGB. § 312 j BGB. Der Verbraucher soll dadurch vor Kostenfallen in Internet geschützt werden.

Bloße Kündigungsmöglichkeit reicht nicht aus

Die Möglichkeit, dass der Verbraucher den Vertrag kündigen kann, schützt ihn noch nicht davor, dass er zuvor erst einmal eine Zahlungsverpflichtung eingehen muss.

Aus diesem Grund ist die von Amazon gewählte Formulierung sogar als irreführend anzusehen, weil die Gefahr besteht, dass der Verbraucher glaubt, lediglich einen kostenlosen Probemonat zu buchen und dass der Gratistest nur zu diesem einen Zeitpunkt möglich sei.

Dies wird noch verstärkt, weil die Angaben „jetzt 30 Tage testen“ und „Bitte überprüfen und bestätigen sie Ihre Angaben, um die Probezeit zu starten“ in einem Satz genannt sind. Der Kunde glaubt, dass nach dem Probemonat keine automatische und kostenpflichtige Verlängerung des Abos auf ihn zukommt.

Amazon muss zahlen und Bestellbutton abschaffen

In Ergebnis muss es Amazon in Zukunft unterlassen, einen Bestellbutton mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ zu verwenden. Eine andere Formulierung kann aber benutzt werden, soweit sie eindeutig und klar genug ist, um auf die Zahlungspflicht hinzuweisen. Die Abmahnkosten muss ebenfalls Amazon tragen.