Bayrische Datenschutzbehörde: Offene E-Mailverteiler können teuer werden

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht
Eine kleine Unaufmerksamkeit kostete eine Menge Geld: Eine Mitarbeiterin verwechselte in ihrem E-Mail-Programm offenbar die Felder „Kopie“ und „Blindkopie“ miteinander und legte damit für jeden Empfänger den eigenen Verteiler offen.

Wer einen Newsletter erstellt, muss darauf achten, alle Empfänger im Feld „BCC“ (Blind Carbon Copy) einzutragen, mahnt das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einer aktuellen Pressemitteilung. Anders als in dem Feld „CC“ (Carbon Copy) sehen andere Empfänger nicht, wer die Nachricht sonst noch empfangen hat. Werden jedoch gegen den Willen der einzelnen Empfänger ihre E-Mail-Adressen anderen Empfängern weitervermittelt, kann darin nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Normen eine datenschutzrechtlich relevante Handlung liegen und so mit einem Bußgeld geahndet werden.

Das BayLDA sah in E-Mail-Adressen, die sich aus Vor- und Nachnamen zusammensetzen, personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)„. Personenbezogenen Daten dürfen nur weiter gegeben werden, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein gesetzliche Rechtfertigung, um einen E-Mail-Verteiler offen zu legen, besteht nicht. Auch wird niemand, der sich in einen Newsletter einträgt, wohl zustimmen, dass andere Kunden Kenntnis davon erhalten, selber Teil des Verteilers zu sein.

Im vorliegenden Fall verhängte das BayLDA das Bußgeld persönlich gegen die Mitarbeiterin; wies aber zugleich darauf hin, dass ein solcher Verstoß „sehr schnell und fahrlässig geschehen kann„. Man werde sich daher in Zukunft eher an das Unternehmen wenden.

Die auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Partnerschaft von Rechtsanwälten VON RUEDEN legt es daher vor allem jungen Startups nahe, sich intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Newslettern und E-Mail-Verteilern zu beschäftigen. So sind neben den datenschutzrechtlichen Aspekten stets wettbewerbsrechtliche Aspekte zu beachten. „Ein Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen kann nicht nur teure Bußgelder und Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch zu geschäftlichen Nachteilen führen, wenn etwa die Konkurrenz im Verteiler steht und ihr der gesamte Kundenstamm offengelegt wird„, sagte Rechtsanwalt Johannes von Rüden.