Mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 4 HK O 89/11) hat das LG Koblenz klargestellt, dass die Bezeichnungen: „DGB Rechtsschutz: Größte deutsche Fachkanzlei“, „Größte deutsche Fachkanzlei“ und/oder die „Größte Fachkanzlei Deutschlands“ eine Irreführung begründen können.
Sachverhalt
Die Kläger, die Fachanwälte für Sozialrecht sind, hatten die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem diese im Internet und in Printmedien unter der Bezeichnung „DGB Rechtsschutz: Größte Deutsche Fachkanzlei“ und „Größte Deutsche Fachkanzlei“ aufgetreten war. Die Beklagte vertritt nur Gewerkschaftsmitglieder und diese nicht vor allen Gerichten. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass der Gebrauch des Begriffs „Fachkanzlei“ irreführend sei.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Klage begründet ist und die Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs.1, 3 Nr.1 UWG haben. In seiner Begründung hatte das Gericht angeführt, dass jemand von einem Mitbewerber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er dem § 5 UWG zuwiderhandelt. Die Kläger, so das Gericht, seien Mitbewerber der Beklagten, da beide Parteien Rechtsdienstleistungen anbieten würden. Der Auftritt der Beklagten als „Größte Deutsche Fachkanzlei“ bzw. „Größte Fachkanzlei Deutschlands“ begründe einen Wettbewerbsverstoß, da damit die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre geführt werden würden. Diesbezüglich hatte das Gericht klarstellend ausgeführt:
„Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, der Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen will, versteht den Begriff „Fachkanzlei“ dahin, dass es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, in der sich Berufsträger mit einer besonderen Qualifikation zusammengeschlossen haben.“
Dies würde, so das Gericht, auch eine Google-Recherche mit dem Begriff „Fachkanzlei“ belegen, bei der die Beklagte lediglich als zehntes Suchergebnis erscheint und vor ihr ausschließlich Rechtsanwaltskanzleien. Das Gericht hatte dann auch noch mal betont, wer zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehöre:
„Angesprochener Verkehrskreis sind allgemein Verbraucher, die Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen und einen Anbieter solcher Leistungen suchen. Es mag sein, dass die Beklagte nur Gewerkschaftsmitglieder vertritt. Von ihrem Öffentlichkeitsauftritt angesprochen werden aber zunächst alle an einer Rechtsdienstleistung interessierten Verbraucher.“
Abschließend hatte das Gericht festgestellt, da die Beklagte unstreitig keine zugelassenen Rechtsanwälte und somit auch nicht solche, die zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung berechtigt sind, beschäftigen würde, sie irreführende Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 und 3 UWG) gemacht hätte und daher zur Unterlassung verpflichtet sei.