Bier darf nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

LG Ravensburg Urteil: Bier darf nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden

Erneut hat ein Gericht entschieden, dass ein alkoholisches Getränk nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden darf. Das Landgericht Ravensburg hat eine einstweilige Verfügung in der Hauptsache bestätigt (LG Ravensburg, Urt. v. 16.02.2016, 8 O 34/15  – nicht rechtskräftig.). Die kleine Brauerei Clemens Härle aus Leutkirchen in Baden-Württemberg hatte damit geworben, ihr Bier sei „bekömmlich“. Der Berliner Verband sozialer Wettbewerb (VSW) nahm daraufhin die Brauerei auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch.

Verband sozialer Wettbewerb setzt sich in erster Instanz durch

Der Verband sah in der Werbung eine unerlaubte Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Artikel 4 Abs. 3 lit. a) Healt-Claim-Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkohlgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. Um gesundheitsbezogene Angaben handelt es sich bei allen Äußerungen, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandsteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Mach der Auffassung des Gerichts bringe der Begriff „bekömmlich“ zu Ausdruck, das Bier sei besonders verträglich für den Körper. Es würde synonym für das Wort „gesund“ werwendet werden. Nach der Urteilsverkündung zeigte sich Brauereibesitzer Gottfried Härle kämpferisch: Er wolle gegen das Urteil vorgehen.

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